Unbekannte Delikte: Wo Strafen möglich sind

Auf der Mariahilfer Straße können Fußgänger gestraft werden, wenn sie in der Begegnungszone ein Auto blockieren. Aber auch abseits der Einkaufsstraße gibt es kaum bekannte Delikte, für die es Strafen geben kann.

Grundsätzlich dürfen Fußgänger in Begegnungszonen die gesamte Fahrbahn benutzen. Allerdings dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern. Aufgrund diverser Vorfälle in der Mariahilfer Straße wurde dieses Vergehen im Herbst 2013 in den in den offiziellen Katalog für Organstrafverfügungen der Landespolizeidirektion Wien aufgenommen, laut ÖAMTC einmalig in Österreich. Fußgänger, die sich nicht daran halten, müssen mit einer Strafe von 20 Euro rechnen.

Eine Statistik darüber, wie viele Fußgänger seither gestraft wurden, werde nicht geführt, heißt es von der Polizei. Auch Rad- und Autofahrer werden nicht erfasst. Wer mit seinem Fahrzeug - egal ob Auto oder Fahrrad - mit mehr als 20 km/h in der Begegnungszone erwischt wird, muss übrigens 30 Euro Strafe zahlen. Der gleiche Betrag fällt für Radfahrer an, wenn sie sich in der Fußgängerzone nicht an die Schrittgeschwindigkeit halten.

Keine Hunde an der Leine beim Autofahren

Aber auch abseits von Fußgänger- oder Begegnungszonen heißt es aufpassen. Für das „Unzulässige Benützen der Autobahn durch Fußgänger“ fallen 50 Euro Strafe an. Wer auf ein fahrendes Fahrzeug auf- oder davon abspringt, muss mit einer Strafe von bis zu 72 Euro rechnen.

Und egal ob der Gartenzaun an der Villa in Döbling frisch gestrichen wurde oder die Eingangstür des Zinshauses in Mariahilf: „Frisch gestrichene Gegenstände auf oder an der Straße müssen, solange sie abfärben, auffallend kenntlich gemacht werden“, heißt es in Paragraph 91 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Strafe dafür beläuft sich auf 20 Euro.

Hundebesitzer aufgepasst: Wer „Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen“, muss mit einer Strafe von bis zu 726 Euro rechnen. Ein „Laufen lassen“ der anderen Art betrifft Autobesitzer: Motor am Stand warm laufen lassen kann laut ÖAMTC eine Strafe von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen (Kraftfahrgesetz Paragraph 102 Absatz 4).

Taxler sind zu Sauberkeit verpflichtet

Und wer ein Moped besitzt, der sollte wissen, dass er damit nicht neben einem anderen Moped oder Fahrrad fahren darf. Aber auch „Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben“ ist laut Paragraph 69 Absatz 2 StVO verboten. Es droht eine Strafe von bis zu 726 Euro.

Auch wenn die Freude bei Hochzeiten groß ist, darf laut Gesetz im Autokonvoi nicht gehupt werden. Denn laut Paragraph 22 StVO ist die „Abgabe von Schallzeichen (...) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert“.

Und die Wiener Taxifahrer sind per Verordnung zu Sauberkeit in ihren Fahrzeugen verpflichtet: Die Taxler „haben die Außenseite und den Innenraum der ihnen zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig zu säubern. Sie haben Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Kraftfahrzeuges, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder der Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen“.