Erneut Prozess gegen Ex-BZÖ-Geschäftsführer

Der Geldwäsche-Prozess gegen den Ex-BZÖ-Geschäftsführer Arno Eccher muss wiederholt werden. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) angeordnet. Eccher war im November 2013 vom Wiener Straflandesgericht freigesprochen worden.

„Der Freispruch war verfehlt und aufzuheben“, konstatierte nun der Vorsitzende des OGH-Berufungssenats, Kurt Kirchbacher. Das Erstgericht habe bei der Beweiswürdigung „nicht alle relevanten Aspekte des vorliegenden Beweismaterials berücksichtigt.“ Das muss nun in einem neuen Verfahren nachgeholt werden.

Ex-BZÖ-Geschäftsführer Arno Eccher vor Beginn der Verhandlung im Telekom-Prozess am Dienstag, 19. November 2013

APA/Herbert Pfarrhofer

Eccher vor Beginn der Verhandlung im Jahr 2013

960.000 Euro von Telekom Austria

Eccher war im November 2013 vom Wiener Straflandesgericht vom Vorwurf freigesprochen worden, als damaliger Geschäftsführer der BZÖ-eigenen Werbeagentur „Orange“ wissentlich aus verbrecherischen Handlungen herrührende Gelder an sich gebracht und zwecks Finanzierung des Nationalratswahlkampfs 2006 für das BZÖ verwendet zu haben - mehr dazu in TA: Eccher von Geldwäsche freigesprochen.

Es ging dabei um auf Scheinrechnungen beruhende Zahlungen von insgesamt 960.000 Euro der Telekom Austria (TA), die über zwei Werbeagenturen dem BZÖ zugeflossen sein sollen. Eccher hatte sich vor Gericht damit verantwortet, er sei davon ausgegangen, dass es sich um „legales Sponsoring“ handle, als er 320.400 Euro abzog und für Parteizwecke gebrauchte.

Angebliche Falschaussage erneut unter Beleuchtung

Im neuen Verfahren wird auch eine angebliche Falschaussage Ecchers vor dem parlamentarischen Korruptions-Untersuchungsausschuss im Jahr 2012 neuerlich zu prüfen sein. Denn der OGH hob von Amts wegen auch die Verurteilung Ecchers zu einer fünfmonatigen Bewährungsstrafe auf, weil das Erstgericht es in diesem Punkt verabsäumt hatte, auf einen möglichen Aussagenotstand des früheren FPÖ- und BZÖ-Funktionärs einzugehen. Ein solcher liegt vor, wenn jemand unter Wahrheitspflicht mit der Absicht wissentlich die Unwahrheit sagt, strafrechtliche Verfolgung von sich abzuwenden.