Lärm ist nicht Lärm: Komplexe Regeln

Jeder zweite Wiener fühlt sich von Lärm in der Stadt gestört, sagt eine Studie. Dabei ist Lärm nicht gleich Lärm - zumindest wenn es darum geht, sich dagegen zu wehren. Zudem sind Ruhezeiten in Wien nicht explizit geregelt.

Grob kann man Lärm je nach Quelle in vier Kategorien unterscheiden: Verkehr, Gewerbe, Baulärm und Lärm unter Nachbarn. Baulärm ist zwischen 20.00 und 6.00 Uhr in Wien grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind möglich, etwa wenn es schnell gehen muss oder die Bauarbeiten nur in der Nacht möglich sind. Zudem muss der Bauführer grundsätzlich dafür sorgen, dass unnötiger Baulärm vermieden wird, und es sollten möglichst elektrisch betriebene Maschinen eingesetzt werden.

Verkehrslärm ist teilweise zu akzeptieren

Gewerbebetriebe wie Tischler und Gastgewerbe müssen ihre Anlagen vor Inbetriebnahme genehmigen lassen, damit unter anderem Lärmbelästigungen möglichst gering gehalten werden können. Diese Betriebe dürfen laut Gewerbeordnung durch Lärm und auch Rauch und Geruch ihre Nachbarn in der Umgebung nicht stören.

Allgemeiner Verkehrslärm ist zum Teil zu akzeptieren, besondere Belästigung wie etwa durch aufheulende Motoren jedoch nicht. Betroffene können sich etwa bei absichtlichem Motorengeheul an die Polizei wenden, eine tatsächliche Verkehrsberuhigung ist hingegen ein sehr langfristiges Projekt.

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Radio-Wien-Reporter Robert Jahn über Lärmprobleme in Wohnungen

Keine genaue Regelung für Ruhezeiten

Komplizierter wird es beim Wohnen: Eine dezidierte Ruhezeitregelung gibt es in Wien nicht, in der Rechtsprechnung hat sich aber zumindest die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr als besondere Ruhezeit etabliert. Dabei können lokale Regeln, etwa die Hausordnung und Vereinbarungen in Kleingartensiedlungen, Ruhezeiten extra regeln. Per Miet- oder Kaufvertrag sind Nutzer dazu auch verpflichtet.

Die Rasenmäherverordnung verbietet zudem den Betrieb von Gartengeräten mit Verbrennungsmotoren am Sonntag - Elektromotoren sind somit erlaubt. Allerdings ist auch außerhalb dieser Zeiten ungebührlicher Lärm zu vermeiden - die Beurteilung erfolgt im Fall des Falles durch die Polizei. Dabei kann es je nach Stadtgebiet unterschiedliche Definitionen des dabei angewendeten Begriffs des ortsüblichen Gebrauchs geben: Ein Gartengerät wird in einem Grünbezirk etwa eher genutzt als in der Innenstadt.

Als Beispiele für ungebührlichen Lärm führt die Arbeiterkammer Wien einige Beispiele an wie das Betreiben einer Waschmaschine nach 22.00 Uhr, Radiospielen vor 6.00 Uhr und einen über längere Zeit bellenden Hund. Das Wiener Landessicherheitsgesetz sieht für ungebührlichen Lärm Geldstrafen von bis zu 700 Euro vor.

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Radio-Wien-Reporter Hademar Bankhofer mit Rechtsanwalt Nikolaus Weiser zu Lärmproblemen

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