Steuerermittlungen gegen Stronach

Österreichs Steuerbehörden haben den austro-kanadischen Milliardär und Parteigründer Frank Stronach im Visier. Es besteht der Verdacht, dass er seiner unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich nicht nachgekommen ist.

Publik wurde das durch ein Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts. Daraus geht hervor, dass das Central Liaison Office for International Cooperation (CLO) des österreichischen Finanzministeriums am 26. November 2015 ein Amtshilfegesuch für den Besteuerungszeitraum 2012 bis 2014 gestellt hatte. Das Finanzministerium in Wien sagte am Donnerstag auf APA-Anfrage, aufgrund der „abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht“ keinerlei Auskunft geben zu können.

Verdacht auf Verschleierung

In dem Amtshilfegesuch erklärte Österreich, es sei erwiesen, dass ein großer Teil von Provisionen und Management-Fees, die von Firmen aus dem Magna-Konzern an Stronach persönlich bezahlt worden seien, an bzw. im Wege von Firmen in der Schweiz, Liechtenstein und Jersey transferiert worden seien. Es bestehe daher der Verdacht, dass Stronach in Österreich nicht sein Welteinkommen offengelegt habe. Es sei davon auszugehen, dass Stronach zustehende Gelder mit Hilfe von mit ihm in Verbindung stehenden Firmen verschleiert wurden.

Das CLO ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung, sämtliche für Steuerfragen relevanten Unterlagen wie Bilanzen, Bescheide und Erklärungen sowie etwaigen Schriftverkehr zu übermitteln. Man erwarte daraus „erhebliche Fortschritte im Ermittlungs- und Betriebsprüfungsverfahren“. Die Schweizer Kollegen entschieden am 13. September 2016, Amtshilfe zu leisten, handelten sich aber eine Beschwerde der Stronach-Anwälte ein, die den Fall vor das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in St. Gallen brachten.

Anwälte: Schweizer Infos für Österreich „irrelevant“

Die Anwälte brachten vor, Österreichs Fiskus habe Stronachs steuerliche Situation schon mehrfach untersucht und in den Zeiträumen 1994 bis 2005 und 2006 bis 2013 Steuerprüfungen unterzogen. Der österreichischen Steuerbehörde sei somit die Tatsache bewusst gewesen, dass die nicht österreichischen Magna-Honorare nicht an Stronach persönlich entrichtet worden seien, und auch akzeptiert, dass die an seine Zuger Gesellschaft namens Stronach & Co. entrichteten Honorare in Österreich keiner Besteuerung unterliegen.

Die Stronach-Vertreter sagten außerdem, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangten Informationen für die konkrete Besteuerung in Österreich „irrelevant“ seien. Die Beschwerde sei erhoben worden, weil sich Stronach nicht „zum Spielball unnützer Steuer- bzw. Verwaltungsverfahren“ machen habe wollen.

Stronach-Beschwerde abgewiesen

Stronachs Schweizer Anwälte legten auch einen Auszug aus FinanzOnline vor, um zu belegen, dass Österreich das Amtshilfegesuch noch innerhalb der erstreckten Frist für die Steuererklärung 2014 abgeschickt habe. Dieser Auszug war für das Gericht aber nicht als amtliches bzw. offizielles Dokument erkennbar. Und: Die Stronach-Vertreter haben dem Schweizer Gericht nicht das für die Fristverlängerung maßgebliche österreichische Recht nachgewiesen. Man sei dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, hielten die Verwaltungsrichter in dem Urteil fest.

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde jedenfalls vollumfänglich ab. Die Kosten für das Verfahren - 4.000 Franken (3.757 Euro) - muss Stronach tragen. Stronach kann sich gegen die Entscheidung noch an das Schweizer Bundesgericht in Lausanne wenden, allerdings nur, wenn es sich um eine „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ oder „aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall“ handelt. Ob das so ist, entscheidet das Bundesgericht.

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