„Körberlgeld“ in Pizzeria: Sechs Monate bedingt

Wegen Veruntreuung ist ein Kellner am Wiener Landesgericht zu sechs Monaten bedingt verurteilt worden. Er soll mit drei weiteren Personen in einer Pizzeria in Wien-Donaustadt Bestellungen nicht boniert haben.

Der Angeklagte und die Staatsanwältin nahmen das Urteil an. Da aber der Privatbeteiligtenvertreter keine Erklärung abgab, ist der Spruch noch nicht rechtskräftig. Für die drei Mitangeklagten - einen weiteren Kellner und zwei Köche - ist die Verhandlung diversionell zu Ende gegangen.

Seit zumindest Herbst 2016 wurden, so der Vorwurf, die Pizza-Bestellungen von den Kellnern immer wieder den Köchen direkt zugerufen, ohne dass diese boniert wurden. Mitunter wurden Bestellungen auch einfach storniert. Als es ans Kassieren ging, steckten die Kellner nicht nur das Trinkgeld, sondern den gesamten Betrag in die eigene Tasche. Am Ende ihrer Schicht sollen sie mit den kooperierenden Köchen das finanzielle Zubrot geteilt haben.

Detektiv und Testkäufer im Einsatz

Im Februar 2017 fiel dem Lokalchef mit Einführung der Registrierkasse auf, dass es in dem Restaurant auffallend viele Stornierungen gab. Er setzte Testkäufer und einen Detektiv auf seine Mitarbeiter an und die Veruntreuung flog auf.

Der nun verurteilte Kellner muss seinem ehemaligen Chef einen Schaden von insgesamt 10.000 Euro zahlen. 2.500 Euro hat er bereits durch seinen Anwalt beim Prozessauftakt überreicht. Die von dem Lokalbesitzer errechnete Schadenssumme von 120.000 Euro - er verglich den Mehlverbrauch mit dem einer zweiten Filiale - konnte das Gericht nicht nachvollziehen - mehr dazu in Registrierkassa-Betrug: 110.000 Euro Schaden.

Anwalt: Schadenssumme nicht nachvollziehbar

Das Gericht folgte damit der Argumentation des Anwalts, der sich an einem früheren Verfahrenstag auf die „Mehlhochrechnung“ eingeschossen hatte: „In einem Strafverfahren darf man nur gesicherte Beträge heranziehen.“ Die behauptete Schadenssumme sei im vorliegenden Fall in keinster Weise nachvollziehbar.

Außerdem sei bekannt, dass sich mit der Registrierkassenpflicht die Umsätze in der Gastronomie allgemein erhöht hätten, weil nun jeder Geschäftsvorgang erfasst werde. Es sei absurd, wenn der Pizzeria-Betreiber den Umsatzanstieg ausschließlich auf die Entlassung der Angeklagten zurückführe, gab der Anwalt sinngemäß zu bedenken.