Was muss ich schlucken?

Was muss ich schlucken, wenn Arbeitgeber Änderungen einseitig durchsetzen? Das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Infos.

Das Überstundenkonto steht kurz vor dem Platzen, der Chef macht immer mehr Druck, und selbst im Urlaub lässt einen die Arbeit nicht los: Der Jobfrust vieler Arbeitnehmer ist groß. Aber nicht nur das, auch der Druck auf den einzelnen Arbeitnehmer könnte noch stärker steigen, wenn nämlich dieser mit Änderungen seines Vertrages konfrontiert ist, die bei Begründung des Arbeitsverhältnisses kein Thema waren und somit auch nicht vereinbart sind. Experten raten inzwischen dazu, sich zur Wehr zu setzen.

Was genau ist mit „Veränderungen“ gemeint?

Um Veränderungen als solche zu erkennen und vorzunehmen, bedarf es davor überhaupt einer abgeschlossenen Vereinbarung. Das muss nicht zwingend schriftlich sein, sondern kann sehr wohl auch eine mündliche oder sogar stillschweigende Vereinbarung sein. Eine schriftliche Vereinbarung ist natürlich auch möglich.

Was ist eine stillschweigende Vereinbarung?

Eine stillschweigende Vereinbarung liegt im Rechtsverkehr vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 9.10.2014

Versetzung und neue Aufgaben

Die Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder in Form der Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbart worden ist: entweder im Arbeitsvertrag oder beim konkreten Anlass.

Haben Sie also bereits im Arbeitsvertrag einer allfälligen Änderung des Arbeitsortes/der Tätigkeit zugestimmt oder ist die Bezeichnung des Arbeitsortes/der Tätigkeit sehr allgemein gewählt (zum Beispiel Österreich/kaufmännische Angestellte), so muss der Dienstgeber beim konkreten Anlass von Ihnen keine gesonderte Zustimmung mehr einholen. Ohne Vereinbarung oder Zustimmung ist eine Versetzung jedoch grundsätzlich rechtswidrig.

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