Was ist mein persönlicher Marktwert?

Der eigene Marktwert - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag Vormittag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Der Wunsch nach mehr Gehalt ist oft der Grund, sich mit dem möglichen Wechsel des Arbeitsplatzes und der Suche nach einem neuen Job zu beschäftigen. Hat man die ersten Hürden des Bewerbungsprozesses genommen, kommt früher oder später die Frage nach der Gehaltsvorstellung. Viele Bewerber sind dann überfordert und verkaufen sich entweder zu teuer oder zu billig. Beides führt nicht zum Erfolg.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 11.12.2014

Der Eine schießt sich mit einer überhöhten Forderung vorzeitig aus dem Rennen, der andere wird nach kurzer Zeit unzufrieden sein und sich unterbezahlt fühlen. Eine realistische Einschätzung des eigenen Marktwertes und die Fähigkeit, seinen Gehaltswunsch vortragen und vertreten zu können, gehört also zwingend zu einer erfolgreichen Bewerbungsstrategie.

Entlohnung nach Kollektivvertrag

Ob man unter dem Kollektivvertrag bezahlt werde oder nicht, kann man jederzeit selbst rausfinden. Unter www.kollektivvertrag.at besteht die Möglichkeit, sämtliche Kollektivverträge einzusehen.

Was ist angemessene Entlohnung?

Die Frage der Angemessenheit lässt sich nur subjektiv beurteilen, denn wer gibt denn vor, welches Entgelt angemessen ist.
Hauptproblem ist dabei ja auch die mangelnde Transparenz der Einkommen. In kaum einem Land wird das Einkommen so geheim gehalten wie in Österreich. Und dies führt - entgegen der landläufigen Meinung - nicht zu Vorteilen für jene Arbeitnehmer, die in den unteren Einkommensklassen angesiedelt sind. Und stellt vor allem für Frauen ein Problem dar.

Was kann aber eine einzelne Arbeitnehmerin tun?

Wenn eine Arbeitnehmerin sich im Vergleich zu männlichen Arbeitskollegen schlechter entlohnt fühlt, kann sie sich zunächst im Unternehmen mit Betriebsrat an diesen wenden. Handelt es sich um ein Unternehmen, das einen Einkommensbericht erstellt hat, kann dieser als Hilfsmittel dienen, um ungleiche Entlohnung aufzudecken.

Wenn es im Unternehmen keinen Betriebsrat gibt, muss der Einkommensbericht in einem für die Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufgelegt sein. Wichtig ist zu sagen, dass der Inhalt des Einkommensberichts vertraulich ist. Jedoch kann sich die Arbeitnehmerin natürlich an die Arbeiterkammer und die Gleichbehandlungsanwaltschaft und ähnliche Einrichtungen wenden, um sich beraten zu lassen.

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