Fasching: Mit der Clownnase in die Firma?

Mitarbeiter dürfen zu Clowns gemacht werden - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen. 

Fasching ist für viele nicht nur die Zeit, in der sich schlechte Witze und exzessiver Alkoholkonsum am intensivsten paaren, sondern auch jene Zeit im Jahr, in der viele Arbeitsrechtsfragen aufs Tapet kommen. Vor allem dann, wenn sich Faschingsbegeisterte auch am Arbeitsplatz zum Narren machen. Mit manchmal fatalen Konsequenzen, die nicht selten in fristlose Entlassungen münden.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 12.02.2015

Vor Entgleisungen und Grenzüberschreitungen jeglicher Art warnt daher auch die Arbeiterkammer. Hauptsächlich dafür verantwortlich sei übermäßiger Alkoholkonsum, in dessen Bodensatz sich Delikte wie Beleidigungen und sexuelle Belästigungen tummeln. Hemmschwellen sinken, nicht ausgetragene Konflikte kommen unter Maskierungen zum Vorschein. Ob verbaler oder nonverbaler Natur, solche Eskalationen können Konsequenzen haben - sie liefern einen Entlassungsgrund.

Alkoholverbot am Arbeitsplatz

Am einfachsten lässt sich das verhindern, indem Unternehmen erst gar nicht mit Ausnahmeregelungen anfangen. Generell herrscht am Arbeitsplatz Alkoholverbot. Zu Fasching wird es oft gelockert. Neben lockeren Zungen, die Dienstnehmern zum Verhängnis werden, sind noch Kleidungsvorschriften Thema zahlreicher Anfragen bei der Arbeiterkammer, berichtet Tomanek. Vor allem, wenn Firmen beschließen, sich im Kollektiv die Narrenkappe aufzusetzen.

Tipp:

Klären Sie lieber vorher ab, ob es im Betrieb gewünscht, geduldet oder gar nicht gerne gesehen wird, wenn MitarbeiterInnen kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen!

Darf ich eine Faschingsfeier im Betrieb organisieren?

Nur mit Einwilligung des Arbeitgebers darf im Betrieb ein Faschingsumtrunk organisiert werden, da dieser die Arbeitsleistung einschränkt. In der Pause kann zwar ein kurzes Beisammensein stattfinden, aber Achtung: Wenn es im Betrieb ein Alkoholverbot während der Dienstzeit gibt, müssen sich die MitarbeiterInnen auch in der Faschingszeit unbedingt daran halten!

Keine Feiertage

Wer feiern kann, kann auch arbeiten, bekommt man immer wieder zu hören. „Müssen“ wäre in solchen Fällen das bessere Verb, denn weder Faschingsdienstag noch Aschermittwoch sind Feiertage. Unerlaubtes Fernbleiben käme einer Arbeitsverweigerung gleich und kann im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Entlassung führen

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