Meine Rechte am Arbeitsplatz

„Rechte am Arbeitsplatz bei familiären Verpflichtungen" - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Infos.

Einen beträchtlichen Teil unseres Lebens verbringen wir am Arbeitsplatz. Wir haben aber auch ein Privatleben, das häufig auch familiäre Verpflichtungen beinhaltet. Das kann die Betreuung von Kindern sein oder dass ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird und man sich ganz unvorbereitet, um die Pflege kümmern muss.

Tipps zur Pflegefreistellung

Wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt, können Arbeitnehmer Pflegefreistellung nehmen. Seit 2013 gibt es einige Verbesserungen.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 28.5.2015

Krankenpflegefreistellung

Wenn Sie wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung (Krankenpflegefreistellung).

Kind wird krank

Seit 1. Jänner 2013 haben Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) für ihre Kinder Anspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ – und zwar unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Für nichtleibliche Kinder können Sie als EhegattIn, eingetragene/r PartnerIn oder LebensgefährtIn nur dann Krankenpflegefreistellung nehmen, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Kind muss ins Spital

Für die Betreuung Ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) im Krankenhaus können Sie Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag).

Das leibliche Kind Ihres Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten können Sie bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Wenn die Begleitung ins Krankenhaus aus objektiven Gründen notwendig ist, können auch Kinder über 10 Jahre begleitet werden – zum Beispiel dann, wenn eine ärztliche Bestätigung attestiert, dass die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist.

Familienhospizkarenz

Die Familienhospizkarenz gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich für die Begleitung sterbender Angehöriger oder schwersterkrankter Kinder bei aufrechtem Arbeitsverhältnis vorübergehend karenzieren zu lassen, die Arbeitszeit zu verkürzen oder die Lage der Arbeitszeit zu ändern.

WICHTIG:

Die Familienhospizkarenz kann in Form der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder in Form der Begleitung von schwersterkrankten Kindern in Anspruch genommen werden.

Für wen kann die Karenz in Anspruch genommen werden?

Die Sterbebegleitung kann für nahe Angehörige in Anspruch genommen werden. Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder, Wahl- oder Pflegekinder, (Ur-) Enkel, Eltern und (Ur-) Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinder des Ehegatten, des Lebensgefährten und des eingetragenen Partners. Es muss kein gemeinsamer Haushalt gegeben sein.

Die Familienhospizkarenz in Form der Begleitung schwerst erkrankter Kinder, Wahl- und Pflegekinder sowie leiblicher Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

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