Psychische Belastungen im Job nehmen zu

Arbeitnehmerschutz - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag - außer Feiertag - geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Infos.

Dünne Personaldecke, großer Zeitdruck, hohe Eigenverantwortung: Der Stress im Job wächst - und entsprechend die psychische Belastung.

Was sind arbeitsbedingte psychische Belastungen?

Arbeitsbedingte psychische Belastungen resultieren aus den vielfältigen Einflüssen und Anforderungen, die am Arbeitsplatz auf ArbeitnehmerInnen einwirken. Diese können sich aus der jeweiligen Gestaltung der Arbeitsstätte und Arbeitsplätze, der Gestaltung und dem Einsatz von Arbeitsmitteln, der Verwendung von Arbeitsstoffen, der Gestaltung von Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgängen und deren Zusammenwirken ergeben. Typische arbeitsbedingte psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, sind z.B. häufige Arbeitsunterbrechungen, monotone Tätigkeiten, zu geringe Abwechslung oder widersprüchliche Ziele und Anforderungen.

Was müssen Betriebe tun?

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsplatzevaluierung ist zu prüfen, ob arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu Fehlbeanspruchungen führen. Ziel der Evaluierung ist es, beeinträchtigende Arbeitsbedingungen zu erkennen und durch entsprechende Maßnahmen gezielt zu verbessern. Seit 2001 kann die Evaluierung durch externe Fachkräfte erfolgen, allerdings hat die jeweils erste Evaluierung im Betrieb durch den Arbeitgeber selbst zu erfolgen. Die Ergebnisse als auch die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt in den Tag“, 12.11.2015

Für genau festgelegte Mindesteinsatzzeiten müssen Betriebe zudem eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Anspruch nehmen. Dabei entfallen auf Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätzen 1,2 Stunden pro Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen 1,5 Stunden pro Arbeitnehmer. Eine Besonderheit gilt für Betriebe mit weniger als 15 Arbeitnehmer: hier können die psychischen Belastungen mittels Gruppengesprächen erhoben werden.

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