Was es beim Urlaubsantrag zu beachten gilt

Der Winter nähert sich seinem Ende und der Wunsch nach Sommer und Sonne ist groß. Viele planen daher auch jetzt ihren Sommerurlaub. Was es beim Urlaubsantrag zu beachten gilt, lesen Sie hier in unserer Serie „Ganz auf Ihrer Seite“.

Es ist auf jeden Fall ratsam, sich rechtzeitig Gedanken über seine Urlaubsplanung zu machen. Oft ist es ja nicht so einfach, eine ganze Familie unter einen Hut zu bringen. Wenn man z.B. schulpflichtige Kinder hat und beide Eltern berufstätig sind, ist eine optimale Urlaubsplanung doch eine gewisse Herausforderung.
Es macht daher Sinn, sich mit den restlichen Familienmitgliedern, Freunden und natürlich Arbeitskollegen abzusprechen, welche Zeiträume man als Urlaub vor hat zu beantragen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 16.2.2017

Welche Fristen gilt es zu beachten?

Im Gesetz ist keine Frist vorgesehen. Es ist lediglich geregelt, dass der Urlaub zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren ist. Es kann aber durchaus sein, dass es innerbetrieblich eine Abgabefrist für die Urlaubsanträge gibt. Der Chef kann z.B. sagen, dass Urlaubsanträge drei Monate vorher gestellt werden sollen. Das kann aus Arbeitgebersicht zur Planung sinnvoll sein, damit auch in der Haupturlaubszeit genügend Personal vorhanden ist.

Wenn man allerdings noch keinen Urlaub beantragen kann, weil z.B. noch geklärt werden muss ob der Partner frei bekommt, dann sollte man dem Chef diese Umstände am besten auch rechtzeitig mitteilen und dann den Urlaubsantrag abgeben, sobald es möglich ist.

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Beim Urlaubsantrag gibt es einiges zu beachten

Gefährlicher Frühbucher-Bonus

Mit dem Buchen ohne kostenlose Stornierungsmöglichkeit muss man sehr vorsichtig sein! Einen Urlaubsantrag abzugeben heißt schließlich noch lange nicht, dass dieser Urlaub auch genehmigt wird. Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Frist, in welcher der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen muss. Es kommt leider öfters vor, dass die Betroffenen wochenlang hingehalten werden. Auch ein mündliches „OK“ ist im Streitfall schwer zu beweisen, deshalb sollte man immer versuchen, den Urlaub so bald als möglich schriftlich genehmigen zu lassen.

In der Praxis kann es auch sinnvoll sein, auf dem Urlaubszettel zu vermerken, bis wann man für einen etwaigen Frühbucherbonus buchen muss und den Arbeitgeber um Rücksichtnahme darauf zu bitten.

Was tun wenn man sich nicht einigen kann?

Wenn man in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet und sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen kann, dann sieht das Gesetz vor, dass der Betriebsrat zu weiteren Verhandlungen beizuziehen ist. Kann man sich trotzdem nicht einigen und hat man dem Arbeitgeber den Urlaubswunsch spätestens 3 Monate vorher mitgeteilt und Urlaub für mindestens 2 Wochen beantragt, dann darf man den gemeldeten Urlaub einfach antreten, außer der Arbeitgeber bringt beim Gericht eine Klage ein. Schon allein deshalb ist es ratsam, sich rechtzeitig Gedanken über seine Urlaubswünsche zu machen.

Anspruch auf Urlaub in den Ferien

In diesem Fall gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Das Urlaubsgesetz sagt lediglich, dass der Urlaub unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist. Es findet also eine Interessensabwägung statt. Im Sinne dieser Vorschriften sind daher die Schulferien zu berücksichtigen und haben hier Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern grundsätzlich Vorrang gegenüber kinderlosen Arbeitnehmern.

Wobei hier auch das Verständnis der Kolleginnnen und Kollegen untereinander nötig ist. Es macht daher natürlich auch Sinn sich vorab mit Kollegen abzusprechen, damit nicht zu viele Urlaubszettel für denselben Zeitraum abgegeben werden. So kann dem Arbeitgeber im Idealfall schon eine gute Lösung präsentiert werden. Auch der Betriebsrat kann bei der Urlaubsplanung vermittelnd unterstützen.

Kein Firmen Rückzieher

Eine Urlaubsvereinbarung kann vom Chef nicht einfach wieder zurückgenommen werden. Man kann sich also an sich darauf verlassen, dass der Urlaub angetreten werden kann. Die einzige Ausnahme wäre ein betrieblicher Notfall und dieser kann nicht durch andere Arbeitnehmer oder sonstige Maßnahmen gelöst werden. In solchen Ausnahmefällen muss der Arbeitgeber aber allfällige Stornokosten übernehmen.

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