Arbeit auf Abruf

Man hat eine Arbeitszeit vereinbart und dann heißt es kurzfristig, ich soll doch an einem anderen Tag kommen oder überhaupt kurzfristig Überstunden leisten. Was es zu beachten gilt, ist diesmal Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“

Im Arbeitsvertrag vereinbare ich grundsätzlich mit meinem Arbeitgeber eine gewisse Stundenanzahl, die ich pro Woche arbeite. Bei Vollzeit sind das zumeist 40 Stunden, in manchen Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann dies auch weniger sein, zum Beispiel 38,5 Stunden im Handel. Ich darf als Arbeitnehmer keine einseitigen Änderungen meiner Arbeitszeit vornehmen.

Der Arbeitgeber darf in Ausnahmefälle meine Arbeitszeiten ohne meine Zustimmung ändern. Und zwar, wenn dies aus betrieblichen Gründen sachlich gerechtfertigt ist und diese Änderung mir als Arbeitnehmer zumindest zwei Wochen im Vorhinein bekannt gegeben wird. Weiters dürfen auch keine berücksichtigungs-würdigenden Interessen meinerseits entgegenstehen.

Arbeitszeiterfassung

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Jederzeit per Handy erreichbar

Die Rechtsprechung hat die Verpflichtung über das Handy erreichbar zu sein, als eine Form der Rufbereitschaft beurteilt. Hier wurde berücksichtigt, dass im Zuge der Verbreitung der neuen Kommunikationsmittel diese Arbeitsform der Ruferreichbarkeit zunehmend eine reguläre Form der Arbeitspflichten der Arbeitnehmer ist und daher in das bestehende Arbeitsrecht integriert werden muss.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 14.6.2018

Egal ob übers private Telefon oder über ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Handy oder per Mail oder sonstwie: Kein Arbeitnehmer ist ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, rufbereit zu sein. Die Rufbereitschaft kann aber ausdrücklich vereinbart werden. Bei Rufbereitschaft kann ein Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort,in einem gewissen Rahmen, frei wählen und auch seinen Freizeitaktivitäten nachgehen. Er muss aber erreichbar sein und in der Lage sein, seinen Arbeitsort in angemessener Zeit zu erreichen oder telefonisch tätig zu werden.

Die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sie ist aber trotzdem zu entlohnen. Wobei das Entgelt für die Rufbereitschaft geringer sein kann als das Entgelt für die Arbeitszeit selbst.

Rufbereitschaft ist zu entlohnen

Da gesetzlich keine bestimmte Höhe der Vergütung einer Rufbereitschaft festgelegt ist, ist das Entgelt zu vereinbaren, außer es gibt eine kollektivvertragliche Regelung. Ist nichts Konkretes vereinbart, ist ein ortsübliches Entgelt zu zahlen. Da dieses nicht immer leicht feststellbar ist, sollte die Höhe der Bezahlung am besten immer schriftlich vereinbart werden.

Erfolgt während der Rufbereitschaft ein Arbeitseinsatz, zum Beispiel wird jemand in die Firma gerufen oder muss ein Telefonat geführt werden, ist dies Arbeitszeit, die mit dem Normal- bzw Überstundenentgelt zu entlohnen ist.

Arbeitnehmer, die Rufbereitschaft vereinbart haben, sind aufgrund des Mischverhältnisses zwischen Arbeit und Freizeit besonders schutzbedürftig. Da durch Rufbereitschaft die Ruhezeit beeinträchtigt wird, gibt es für diese Rufbereitschaften gesetzliche Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen, um wenigstens in einem gewissen Mindestmaß dem Arbeitnehmer eine ungetrübte Privatsphäre und Regeneration zu ermöglichen.

Regeln für die Rufbereitschaft

Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf für maximal zehn Tage pro Monat, beziehungsweise laut Kollektivvertrag für maximal 30 Tage innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten, vereinbart werden. Außerdem darf Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Das bedeutet daher auch, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit nicht vereinbart werden kann.

Zeiten der Rufbereitschaft und daraus resultierende Arbeitseinsätze unbedingt in einem Kalender schriftlich festhalten (mit Datum, Uhrzeit, Dauer des Einsatzes)! Hier hilft auf jeden Fall auch die Arbeitszeit-App, der sogenannte AK-Zeitspeicher. Diesen kann man sich problemlos aus dem Internet herunterladen und in weiterer Folge seine Zeiten der Rufbereitschaft wie auch die tatsächlichen Arbeitszeiten kinderleicht mittels Knopfdruck festhalten.

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