Recht auf Ruhezeiten

Derzeit wird viel über den 12-Stundentag gesprochen. Wie viel Zeit eines Tages muss mir denn eigentlich nach Beendigung der Tagesarbeitszeit zur Verfügung stehen? Die Ruhezeiten sind diesmal Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit der AK Wien.

Die tägliche Ruhezeit ist jene Zeit, die zwischen dem Ende der Arbeit und dem nächsten Arbeitsbeginn liegt. Diese Zeit steht den ArbeitnehmerInnen zur uneingeschränkten privaten Verfügung. Sie muss mindestens elf Stunden betragen. Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen auf mindestens acht Stunden verkürzen, jedoch müssen dabei Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der ArbeitnehmerInnen vorgesehen werden.

ArbeitnehmerInnen haben darüber hinaus in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. Ein Sonntag muss dabei umfasst sein. Das heißt Wochenendruhe. Die Wochenendruhe muss für alle ArbeitnehmerInnen spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Für ArbeitnehmerInnen, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, muss die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 15 Uhr beginnen.

Gäste mit Zeitung und Tablet in Kaffeehaus

APA/Hans Klaus Techt

Wochenruhe und Gastgewerbe

ArbeitnehmerInnen, die erlaubterweise am Wochenende arbeiten, wie zum Beispiel im Pflegebereich oder im Gastgewerbe, haben statt dem Wochenende, während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. Das ist die Wochenruhe. Die Wochenruhe muss einen ganzen Kalendertag einschließen.

Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe lässt eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden, auf 10 Stunden zu, sofern die Verkürzung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Kalendertagen durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Das heißt, dass man dann entsprechend länger Zeit für sich hat. Eine weitere Ausnahme gab es für Vollzeitbeschäftigte in Saisonbetrieben. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte deren Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden.

Mit der geplanten Gesetzesänderung soll aber eine verkürzte Ruhezeit von 8 Stunden auch bei „geteilten“ Diensten möglich sein. Die verkürzte Ruhezeit soll demnach innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit ausgeglichen werden.

Geteilter Dienst

Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit um mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Ein Kellner arbeitet zum Beispiel von 8 Uhr früh bis 12 Uhr mittags. Dann macht er eine Pause von vier Stunden um dann von 16 Uhr bis Mitternacht, also 24 Uhr zu arbeiten. Aufgrund der verkürzten Ruhezeit kann er dann um 8 Uhr früh wieder seinen Dienst antreten.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 5.7.2018

Die kurze Ruhezeit muss er dann für das nach Hause fahren nützen, vielleicht isst er auch noch etwas zuhause, schläft, duscht, macht sich für die Arbeit fertig und fährt wieder zur Arbeit. Und das ganze kann er dann 5 x pro Woche machen. Uns ArbeitnehmerInnen schützt eine EU-Bestimmung die besagt , dass wir innerhalb von 4 Monaten durchschnittlich maximal 48 Stunden arbeiten dürfen.

Wenn ArbeitnehmerInnen während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden, so haben sie Anspruch auf Ersatzruhe. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit nichts Anderes vereinbart wurde.

Abschließender Tipp

Um Ihr Recht auf Ruhezeit bzw Ersatzruhe einzufordern bzw Ihre Ansprüche durchzusetzen, wenn Sie keine Ruhezeiten einhalten konnten, sollten die Arbeitszeiten unbedingt mitgeschrieben werden. Bei Problemen wenden Sie sich an den Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer! Denn auf lange Sicht machen überlange Arbeitszeiten und zu kurze Ruhezeiten krank.

Link:

Arbeiterkammer