Arbeiten zu Ostern

Diese Woche widmen wir uns in unserer Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“ den Arbeitszeiten rund um das Osterwochenende. Die Expertinnen und Experten der Arbeiterkammer erklären Ihnen Regelungen für Arbeitnehmer.

Der Karfreitag war bislang ein evangelischer Feiertag. Das Urteil des europäischen Gerichtshofs hat diesen Feiertag allerdings als diskrimierend gekippt. Es müssen demnach alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleich welcher Religionszugehörigkeit gleich behandelt werden. Der österreichische Gesetzgeber hat den Karfreitag als Feiertag abgeschafft und stattdessen einen „persönlichen Urlaubstag“ für alle Arbeitnehmer geschaffen.

Das heißt ich als Arbeitnehmer kann ab sofort den Zeitpunkt des Urlaubsantritts meines einzelnen Urlaubstages einmal pro Jahr selbst einseitig bestimmen. Trotzdem sollte ichn wissen, daß dieser Urlaubstag ganz normal vom Urlaubsguthaben abgezogen wird.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 18.4.2019

Karsamstag und Ostersonntag

Gerade im Handel zählt der Karsamstag wie jeder andere Samstag auch und es gibt kein vorzeitiges Ende für die geplante Osterjause.

Der Ostersonntag ist an sich arbeitsfrei – zumindest für all jene, die generell an Sonntagen nicht arbeiten müssen. Er ist aber – ebenso wenig wie der Pfingstsonntag – kein gesetzlicher Feiertag.

Der Ostermontag ist ein gesetzlicher Feiertag. Der Dienstag nach Ostern ist aber wieder ein ganz normaler Arbeitstag – auch wenn die Schulen und manche Kindergärten hier noch geschlossen haben. Dies ändert nichts an meiner Arbeitsverpflichtung.

Frohe Ostern

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Feiertagsruhe und Feiertagsentgelt

Grundsätzlich gilt für alle ArbeitnehmerInnen die sogenannte Feiertagsruhe, d.h. sie müssen mindestens 24 Stunden frei haben und diese Ruhezeit muss am Feiertag zwischen null und sechs Uhr beginnen. Aufgrund zahlreicher Ausnahmebestimmungen im Gesetz bzw in Kollektivverträgen dürfen bzw. müssen viele Menschen aber auch an Feiertagen arbeiten z.B. in Spitälern oder im Gastgewerbe.

ArbeitnehmerInnen müssen für einen Feiertag (auch wenn sie nicht arbeiten) das Entgelt bekommen, das sie erhalten hätten, wenn die Arbeit aufgrund des Feiertages nicht ausgefallen wäre. Dieses sogenannte Feiertagsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet, d.h. die ArbeitnehmerInnen sind so zu stellen, als ob sie gearbeitet hätten.

Bei variablen Entgelten (z.B. Prämien, Zulagen, Überstunden,..) ist das Feiertagsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen. Aufwandsentschädigungen (z.B. Fahrtkostenersatz) werden nicht berücksichtigt.

Ostereier

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Mögliche Feiertagszuschläge

Wenn ich an einem Feiertag arbeite, bekomme ich - zusätzlich zum oben angesprochenen Feiertagsentgelt - die am Feiertag geleisteten Stunden abgegolten (in Geld oder Zeitausgleich) und zwar grundsätzlich mit dem Normalstundensatz (1:1). Das heißt, ich erhalte meine Tätigkeit am Feiertag einmal extra bezahlt. Gleiches gilt übrigens auch für den persönlichen Feiertag, wenn ich trotzdem arbeiten gehe.

Muss man Feiertage einarbeiten?

Nein, das widerspräche dem Sinn eines Feiertages. Besonders aufpassen müssen hier ArbeitnehmerInnen mit flexibler Zeiteinteilung. Hier gibt es die Tendenz bei manchen Arbeitgebern, ihren ArbeitnehmerInnen immer genau an den Feiertagen die freien Tage einzuteilen. Dies hat für die Betroffenen den Nachteil, nie in den Genuss eines Feiertages zu gelangen.

Dadurch erspart sich ein Arbeitgeber das Feiertagsentgelt. Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig, dies ist durch höchstrichterliche Judikatur bereits eindeutig entschieden. Wer von solchen Vorgehensweisen betroffen ist, sollte sich an einen Betriebsrat, Fachgewerkschaften oder die AK Wien wenden um Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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