Kein Lohn - was jetzt?
Eine einheitliche Regelung bis wann der Monatslohn bezahlt werden muss ist nicht vorgeschrieben. Sehr häufig ist das Gehalt aber bis zum Letzten des Monats fällig. Andere Regelungen müssen im Kollektivvertrag oder im Dienstvertrag festgehalten werden.
Sollte der Arbeitgeber wesentliche Entgeltbestandteile nicht fristgerecht bezahlen, hat der Arbeitnehmer das Recht das Arbeitsverhältnis durch einen berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Entgeltvorenthaltung zu beenden. Davor sollten man aber eine Reihe von rechtlichen Fragen klären und vor allem strenge Formvorschriften einhalten.
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Berechtigter vorzeitiger Austritt
Hierbei handelt es sich um die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, trotzdem muss der Arbeitgeber die Ansprüche so auszahlen, als hätte er das Arbeitsverhältnisordnungsgemäß gekündigt.
Sollte das Gehalt nicht rechtzeitig bezahlt werden, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich auffordern den Lohn und die allenfalls sonst noch offenen Ansprüche binnen 10 bis 14 Tagen nachzuzahlen. Wichtig ist es ein konkretes Datum als Frist anzuführen. Bei Nichtbezahlung sollte der oben beschriebene berechtigte vorzeitige Austritt wegen Entgeltvorenthaltung angedroht werden.
Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“, 11.04.2019
Dieses Schreiben sollte der Arbeitnehmer nach strengen Formvorschrfiten verfassen. Hilfe gibt es da am besten bei der AK Wien oder dem zuständigen Betriebsrat. Wichtig ist es eine Kopie vom Brief aufzubewahren, den Einschreibzettel der Post aufzuheben und unbedingt eine Frist festzulegen.
Kein Lohn nach abgelaufener Frist
Nach Ablauf der Frist ist bei der Bank nachzufragen, ob Geld auf dem Konto eingelangt ist. Überdies sollte beim Konkursgericht nachgefragt werden, ob über das Vermögen des Arbeitgebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Dies deshalb, da im Falle eines Konkurses oder Ausgleiches kein Austritt wegen Entgeltvorenthaltung mehr möglich ist.
Ist das ausstehende Entgelt nicht bezahlt und auch kein Konkursverfahren eröffnet, kann der Arbeitnehmer seinen berechtigten Austritt wegen Entgeltvorenthaltung erklären. Der Arbeitnehmer hat an dem Tag nach Ablauf der im Brief gesetzten Zahlungsfrist auch nicht mehr zu arbeiten. Der Austritt hat also unmittelbar zu erfolgen, es muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Austrittsandrohung und der Austrittserklärung bestehen.
Lohn nur teilweise erhalten
Fehlt nur ein kleiner Betrag, ist vom Austritt eher abzuraten. Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer z.B. um Reisekosten oder um Überstunden, wird ein Austritt nicht möglich sein.
Ein Arbeitnehmer sollte sich damit allerdings nicht zu lange Zeit lassen, da es bei Untätigkeit zu Problemen kommen kann, zumal viele Arbeitsverträge Verfallsfristen vorsehen oder es auch zu einem Insolvenzverfahren kommen kann. Die AK Wien empfiehlt daher allerspätestens dann tätig zu werden, wenn das dritte nicht bezahlte Entgelt aussteht!