Schiffsfonds: VKI darf TVP klagen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) darf die deutsche TVP klagen. Das Unternehmen hat mit vielen heimischen Anlegern Verträge über „geschlossene“ Immobilien- und Schiffsfonds abgeschlossen, die nun unter Wasser sind.

Der VKI hält einige Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig. Die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH ist eine Tochter der Hamburger Fonds-Emittentin MPC Münchmeyer Petersen Capital AG. Deren Österreich-Tochter MPC Münchmeyer Petersen Austria Vertriebs GmbH (heute umbenannt in CPM Anlagen Vertriebs GmbH, in Liquidation) hat ab 2002 über Banken und Anlageberater Unternehmensbeteiligungen an Schiffen und Immobilien als „Geschlossene Fonds“ vermittelt, schreibt der VKI in einer Aussendung.

Als „Pensionsvorsorge“ beworben

Die Anlagen seien als „sicher und ertragreich“ und oft als „Pensionsvorsorge“ beworben worden. Dennoch stehen nun einige davon unter Wasser, die Anleger sollen sogar in der Vergangenheit erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Den Anlegern wird dabei mit Inkassobüros, Klagen und Zwangsvollstreckung gedroht.

Dabei kommen die Mahnbriefe oft von der TVP, „die eigentlich die Interessen der AnlegerInnen, die sie als Treuhänderin bestellt haben, vertreten sollte“, so der VKI, der wegen einer Reihe von Klauseln in den Treuhandverträgen der TVP eine Verbandsklage einbringen will. Nachdem nun das Oberlandesgericht Wien rechtskräftig bestätigt hat, dass das Handelsgericht Wien zuständig ist, kann die Klage eingebracht werden, schreibt der VKI.

Musterprozesse sollen Anleger schützen

„Wir werden mit Verbandsklagen und Musterprozessen versuchen, den deutschen Gesellschaften, die für diese Fonds verantwortlich sind und die nun von den österreichischen Anlegern Rückzahlungen fordern, die Lust auf Klagen gegen österreichische Fondsteilhaber zu verderben“, kündigt VKI-Jurist Peter Kolba an.

„Wir hoffen, dass es Gesellschaften wie TVP nicht gelingt, diese Verfahren durch Rechtsmittel, die - wie das OLG sagt - keine Umstände aufzeigen, die auch nur andeutungsweise die von ihr vertretene Auffassung stützen, zu verschleppen“.

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