Freie Dienstnehmer

Freie Dienstnehmer - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag Vormittag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Sogenannte „atypische Beschäftigungsverhältnisse“ werden am Arbeitsmarkt immer häufiger. Anstellungen ohne konkreten Arbeitsvertrag, als freier Dienstnehmer oder auf Werkvertragsbasis sind längst keine Seltenheit mehr. Doch entscheidend für die Rechte der Arbeitnehmer ist nicht, was auf dem Vertrag oben draufsteht oder wie der Vertrag bezeichnet wird, sondern der Inhalt des Vertrages.

Merkmale des freien Dienstvertrages:

  • geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
  • Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen
  • sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
  • sie können eigene Arbeitsmittel verwenden
  • sie übernehmen keine Erfolgsgarantie
  • sie werden normalerweise nach Stunden bezahlt

Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis

  • Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).
  • Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für Sie nicht. Die Forderung der Arbeiterkammer nach einer Beseitigung der rechtlichen Schlechterstellung der freien Dienstnehmer im Arbeitsrecht wurde bisher nicht erfüllt.
  • Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den Sie sich berufen können, wenn Ihnen die Bezahlung zu gering erscheint.
  • Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern.

Sendungshinweis:

„Gut gelaunt durch den Tag“, 25.9.2014

Unterschied zum Werkvertrag

Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis), der freie Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis).

Sozialversicherungsbeiträge & Steuern?

Es müssen - bis auf winzige Details - die gleichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Diese führt Ihr Arbeitgeber für Sie ab. Die Einkommens- und Umsatzsteuer müssen Sie selbst zahlen, d.h. Sie müssen eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Link: