Alles zur Gleitzeit

Ein Dauerbrennerthema ist die flexible Arbeitszeit. Wir widmen uns diesmal in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der Arbeiterkammer Wien, der Gleitzeit, die wohl das bekannteste Modell der flexiblen Arbeitszeitgestaltung ist.

Von Gleitzeit spricht man, wenn ich als Arbeitnehmerin innerhalb eines gewissen Rahmens selbst entscheiden kann, wann ich in der Früh zu arbeiten anfange und wann ich wieder nach Hause gehe. Ich also die Arbeitszeit nicht fix vom Arbeitgeber vorgegeben bekomme. Gerade diese Selbstbestimmtheit ist der wesentliche Sinn und Zweck einer solchen Gleitzeitvereinbarung.

Die formellen Voraussetzungen sind recht streng, weil eine mündliche Vereinbarung nicht ausreicht, sondern Gleitzeit zwingend schriftlich vereinbart werden muss. Meistens schließt der Betriebsrat für die Belegschaft eine Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit ab. Nur wenn kein Betriebsrat besteht, kann ich Gleitzeit als Arbeitnehmerin selbst schriftlich mit meinem Arbeitgeber vereinbaren. Außerdem ist wichtig zu wissen, dass auch bestimmte Regelungen in der Gleitzeitvereinbarung enthalten sein müssen, damit sie überhaupt gültig ist.

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Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen und Plusstunden

Der Gleitzeitrahmen ist, vereinfacht gesagt, die tägliche Zeitspanne, in der man als Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst bestimmen kann, beispielsweise zwischen 7 und 19 Uhr. Als Gleitzeitperiode muss man sich einen längeren Zeitraum vorstellen, meistens sind das drei Monate, in dem die Plus- und Minusstunden gegengerechnet werden und am Ende sollte man im Durchschnitt auf die Normalarbeitszeit (in der Regel von 40 Stunden) kommen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 15.03.2018

In der Gleitzeitvereinbarung ist auch das Ausmaß des Zeitguthabens, das in die nächste Periode übertragen werden kann, angeführt (zB. 40 Plus Stunden, 20 Minus Stunden). Ich nehme meine Plus- oder auch Minusstunden in die nächste Gleitzeitperiode also mit. So eine Übertragungsmöglichkeit mit der Stundenanzahl muss ausdrücklich festgeschrieben sein. Ebenso enthalten ist die fiktive Normalarbeitszeit. Fiktiv deshalb, weil damit jene Arbeitszeit, gemeint ist, die ich einhalten müsste, wenn ich keine Gleitzeit vereinbart habe, also zB immer von 8 bis 16 Uhr.

Frei entscheiden über Arbeitszeit?

Das wäre im Sinne der Selbstbestimmtheit wünschenswert, ist aber nicht ganz richtig, weil in den häufigsten Fällen auch eine Kernzeit vereinbart ist. So eine Kernzeit muss aber nicht zwingend in einer Gleitzeitvereinbarung enthalten sein. Umschreiben kann man sie als die Zeit innerhalb des Gleitzeitrahmens, in der ich als Arbeitnehmerin verpflichtend anwesend sein muss. Außerdem ist denkbar, dass einmal ein Meeting um 9 Uhr früh angesetzt ist, dann kann ich natürlich nicht erst um 09:30 erscheinen.

Wenn ein notwendiger Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist und in die fiktive Normalarbeitszeit fällt, ist das auch bei der Gleitzeit ein Dienstverhinderungsgrund und damit Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat hier keine Bedeutung.

Ab wann Überstunden

Beordert mich mein Arbeitgeber beispielsweise bereits um 7 Uhr früh in die Arbeit, obwohl die Normalarbeitszeit erst um 8 Uhr beginnt, ist diese eine Stunde eine Überstunde, weil diese Arbeitszeit dezidiert angeordnet wurde und die Selbstbestimmung hier nicht gegeben ist.

In der Beratung der AK Wien beobachten wir, dass es in der Realität oft gerade an der mangelnden Selbstbestimmtheit der Beschäftigten hapert, da die Grenze zu angeordneter Arbeitsleistung oft fließend ist.

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