All-In-Klauseln in Verträgen

Wenn ein sogenanntes All-In vereinbart wird, in einem Arbeitsvertrag, dann ist das Entgelt vielleicht doch nicht ganz so gut wie gedacht. All-In-Klauseln sind diesmal das Thema „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien.

Eine All-In Klausel bedeutet, dass mit dem vereinbarten Entgelt auch Mehrleistungen, insbesondere Überstunden, bezahlt sind. Das heißt wenn Überstunden gemacht werden, bekommt man in der Regel kein zusätzliches Entgelt, weil diese Überstunden aufgrund des All-In bereits bezahlt sind. Oftmals wird die All-In-Klausel nur durch einen kurzen Satz vereinbart zum Beispiel: „Mit dem Bruttoentgelt sind sämtliche Mehr- und Überstunden abgegolten“.

Arbeitnehmer freuen sich zunächst, ein angemessenes Entgelt verhandelt zu haben, berücksichtigen aber nicht, dass auch zukünftig geleistete Überstunden mit dem „All-in“ abgegolten sind. Oft wird dieser schlichte Satz im Arbeitsvertrag auch einfach überlesen. Die Folge ist, dass Überstunden geleistet, aber nicht zusätzlich bezahlt werden. Rechnet man dann die geleisteten Stunden mit dem Betrag am Gehaltszettel gegen, kommt oft das böse Erwachen. Da zeigt sich dann, dass der Stundensatz in den Keller rasselt.

Mitarbeiter rechnet mit Chef Stunden zusammen

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Rechtslage und Transparenzgebot

All-In Klauseln sind rechtlich erlaubt. Durch die Unterschrift der Arbeitnehmerin werden sie gültig. Da in der Praxis schriftliche Arbeitsverträge häufig vom Arbeitgeber formuliert und den ArbeitnehmerInnen nur zur Unterschrift vorgelegt werden, ist es wichtig, den Vertrag genau durchzulesen. Falls einzelne Regelungen unklar sind, können sich ArbeitnehmerInnen vor Unterzeichnung gerne bei der Arbeiterkammer beraten lassen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 25.10.2018

Bei ab 1.1.2016 neu abgeschlossenen Pauschalvereinbarungen muss der Arbeitgeber die Höhe des Grundgehalts beziehungsweise. -lohns angeben. Macht er das nicht, sondern gibt nur ein All-In-Entgelt an, haben Arbeitnehmer Anspruch auf den Branchen- beziehungsweise ortsüblichen Grundlohn.

Dadurch das durch das Transparenzgebot, dass das Grundgehalt angeführt werden muss, ist ersichtlich, welches Entgelt für die Normalarbeitszeit zusteht und welcher Betrag für die Überstunden. Dies erleichtert eine Kontrolle der Abgeltung der tatsächlich geleisteten Mehr- und Überstunden.

Mindestlohn, Arbeiszeit

Selbstverständlich dürfen auch bei All-In-Vereinbarungen Regelungen über das Mindestentgelt nicht unterschritten werden. In Österreich ist das Mindestentgelt typischerweise in den Kollektivverträgen geregelt. Der Mindestlohn laut Kollektivvertrag muss daher jedenfalls auch bei einem All-In eingehalten werden.

Auch bei einem All-In-Vertrag dürfen nicht mehr Arbeitsstunden geleistet werden, als gesetzlich bzw kollektivvertraglich erlaubt ist. Mit 1.9.2018 wurde die gesetzlich zulässige Arbeitszeit auf 12h/Tag und 60h/Woche erhöht. Dadurch ergeben sich natürlich auch Verschlechterungen für die ArbeitnehmerInnen mit All-In.

Der Arbeitgeber kann den ArbeitnehmerInnen nun noch mehr Überstunden abverlangen. Welche Auswirkungen das auf bestehende All-In Vereinbarungen hat, ist rechtlich derzeit noch nicht geklärt.

Korrekter Lohn oder Nachzahlung

Ob dies der Fall ist, stellt sich erst am Ende des Durchrechnungs-zeitraumes heraus. Das ist in der Regel das Kalenderjahr. Das heißt am Ende des Kalenderjahres wird berechnet, ob in dem Jahr mehr Überstunden geleistet wurden als durch die All-In-Vereinbarung gedeckt sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus diese Abrechnung durchzuführen.

Die AK Wien empfiehlt den ArbeitnehmerInnen trotzdem, auch selbst Arbeitszeitaufzeichnungen zu machen und eine Kontrolle durchzuführen, denn auch hier gilt das Motto „Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser“.

Selbstverständlich können sich ArbeitnehmerInnen an die AK Wien wenden, wenn sie Zweifel an der Berechnung des Arbeitgebers haben und Unterstützung bei der Berechnung und Bewertung haben.

Abschließender Tipp

ArbeitnehmerInnen sollten sich mit der Kontrolle nicht zu lange Zeit lassen: Denn stellt sich heraus, dass noch Überstunden offen sind, müssen diese oftmals binnen 3 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, da sie sonst verfallen und dann nicht mehr eingefordert werden können. Musterbriefe dazu finden Sie auf der Homepage der AK Wien.

Link:

Arbeiterkammer