Ansprüche im Krankenstand

Jeder wird mal krank. Welche Ansprüche und Rechte sich in einem Krankenstand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ableiten, ist diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der Arbeiterkammer Wien.

Arbeitnehmerinnen geben immer wieder an, dass sie schon einmal oder auch öfters krank zur Arbeit gegangen sind. Das sollte wirklich nicht sein. Keiner sollte krank hinter seinem Schreibtisch sitzen, im Geschäft stehen oder auf einer Baustelle sein. Geht jemand krank arbeiten, riskiert er seine Gesundheit, der Gesundheitszustand kann noch schlechter werden und man riskiert Langzeitfolgen.

Daher hat jeder Arbeitnehmer das Recht darauf, auch einmal krank zu werden und sich in dieser Zeit voll auf seine Genesung konzentrieren zu dürfen. Der Arbeitgeber hat dabei lediglich das Recht zu fragen, ob jemand erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat oder ein Arbeitsunfall passiert ist. Nach der eigentlichen Diagnose darf er nicht fragen beziehungsweise muss man diese Frage nicht beantworten.

Mann krank im Bett

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Was darf der Arbeitgeber im Krankenstand tun

Wenn man krank ist, dann ist man krank und muss quasi vom Bett aus keine Arbeitsleistungen erbringen. Nur ausnahmsweise, um etwa die Firma vor finanziellen oder sonstigen Nachteilen zu schützen, kann der Arbeitgeber den erkrankten Mitarbeiter kontaktieren und um kurze Auskünfte ersuchen. Das aber nur im Ausnahmefall, wenn man als einziger zum Beispiel wichtige Passwörter besitzt.

Der Chef darf allerdings fragen wie lange der Krnakenstand voraussichtlich dauern wird. Er muss ja schließlich auch planen und die Arbeit anders einteilen und für Vertretung sorgen. Wobei hier eine zirka-Angabe des Arbeitnehmers reicht und er etwa sagen kann „voraussichtlich in 10 Tagen komme ich wieder“. Der Arbeitgeber kann diese Frage während eines Krankenstandes auch wiederholen, nach angemessener Zeit, allerdings sollten diese Nachfragen keinesfalls schikanös erfolgen.

Was darf der Arbeitnehmer im Krankenstand tun

Das hängt im Wesentlichen davon ab, an welcher Erkrankung ein Arbeitnehmer leidet. Im Zweifel entscheidet dies der Arzt. Oft löst das aber auch der Menschenverstand. So ist es wohl jedem klar, dass ich kein Rockkonzert besuchen darf, wenn ich Fieber habe, auch wenn ich die teuren Konzertkarten schon vor Monaten gekauft habe.

Umgekehrt ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine Friseurin, die sich die Hand gebrochen hat, einen Spaziergang macht. Bin ich mir nicht sicher, was ich machen darf, dann bitte beim Arzt nachfragen. Erkrankte Arbeitnehmer müssen sich im Krankenstand so verhalten, dass sie so rasch als möglich wieder gesund werden.

Recht auf Krankenstandsbestätigung

Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, die Beginn und die Ursache der Arbeitsverhinderung anzuführen hat. Übrigens gelten diese Nachweispflichten auch für einen bloß eintägigen Krankenstand. Es gibt allerdings in manchen Firmen die betriebliche Übung, dass zum Beispiel für die ersten 3 Krankenstandstage keine Bestätigung erforderlich ist.

Dies ist allerdings nicht die Regel. Kennt ein Arbeitnehmer die betriebliche Übung noch nicht, weil er erst kurz in der Firma ist, dann rate ich hier besser einmal nachzufragen. Die AK Wien rät Arbeitnehmerinnen jedenfalls auch für kurze Krankenstände sich offiziell beim Arzt krankschreiben zu lassen.

Gehalt während Krankenstand

Während des Krankenstands bekommen Arbeitnehmer ihr Gehalt weiter bezahlt. Diese Zahlung wird „Entgeltfortzahlung“ genannt. Allerdings dauert sie nicht unbeschränkt lange.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 31.1.2019

Nach neuer Rechtslage, die für Arbeitsjahre seit dem 1.7.2018 gilt, behält man bei Erkrankungen pro Arbeitsjahr mindestens Anspruch auf 6 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt. Die Dauer dieser Entgeltfortzahlung ist von der Beschäftigungsdauer abhängig und erhöht sich kontinuierlich mit der Betriebszugehörigkeit. Zusätzlich hat man pro Arbeitsunfall einen „extra“-Anspruch auf maximal 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung.

Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und die Mischung aus alter und neuer Rechtslage sind jedoch kompliziert. Bei konkreten Anliegen empfiehlt sich hier ganz klar eine Beratung durch Betriebsrat, Fachgewerkschaft oder die Arbeiterkammer.

Ende Engeltfortzahlung und Kündigung

Ist die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers beendet, dann hat der kranke Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

Arbeitnehmer im Krankenstand sind nicht vor Kündigungen geschützt. Arbeitgeber ersparen sich aber durch Kündigungen im Krankenstand nichts, da aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitgeber bei Kündigung im Krankenstand die Entgeltfortzahlung weiter leisten muss, soweit der Arbeitnehmer hier noch einen Anspruch hat. Das gilt nach neuer Rechtslage nun übrigens auch für einvernehmliche Lösungen im Krankenstand.

Wird also ein erkrankter Arbeitnehmer gekündigt oder unterschreibt er eine einvernehmliche Lösung während eines aufrechten Krankenstandes, bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber unverändert aufrecht. Die Arbeiterkammer erachtet diese Bestimmung für absolut notwendig, da ohne diese sofort jeder Arbeitgeber einen kranken Mitarbeiter „loswerden“ könnte, um die Entgeltfortzahlungspflicht auf die Allgemeinheit, also auf die Krankenkasse, abzuwälzen.

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