Bettelverbot wird nicht aufgehoben

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde einer Wienerin gegen das Bettelverbot zurückgewiesen. Die Beschwerde sei nicht zulässig, weil nur bestimmte Formen, wie gewerbsmäßiges oder aggressives Betteln, verboten seien.

Der VfGH hat zwar nicht in der Sache entschieden, sondern den Antrag zurückgewiesen, weil er nicht zulässig sei. Aber aus der Begründung, warum das so ist, geht hervor, dass das Wiener Bettelverbot nicht verfassungswidrig ist. Denn der VfGH stellt fest, dass in Wien nach wie vor kein absolutes Bettelverbot besteht - auch wenn mit einer 2010 von SPÖ, ÖVP und FPÖ beschlossenen Novelle neben dem aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Betteln auch das gewerbsmäßige Betteln unter Strafe gestellt wurde.

Stille Bettelei weiter erlaubt

„Zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage“ sei weiterhin erlaubt, interpretieren die Höchstrichter die Wiener Regelung. Die Antragstellerin hatte - vertreten von Rechtsanwältin Maria Windhager - argumentiert, dass mit der Aufnahme des „gewerbsmäßigen“ Bettelns nunmehr jede Form in Wien verboten sei und damit in ihr Recht auf Erwerbsfreiheit eingegriffen werde - mehr dazu in Frau will Bettelverbot zu Fall bringen (wien.ORF.at; 27.2.2012).

Dass es verfassungskonform ist, besondere Formen des Bettelns zu verbieten und dies die Bundesländer mit Landesgesetzen tun dürfen, hat der VfGH schon im Sommer festgehalten. Die Salzburger Regelung hoben die Verfassungsrichter im Juli auf, weil sie jegliche Form, auch stilles Bitten um Spenden, verbietet.

Die Regelungen Kärntens und Oberösterreichs erachtete der VfGH hingegen als verfassungskonform. Noch offen ist eine Beschwerde aus der Steiermark - ebenfalls ein Individualantrag eines Betroffenen. Darüber wird laut VfGH-Sprecher Christian Neuwirth spätestens im ersten Quartal 2013 entschieden.

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