OGH-Urteil beendet Taxistreit
Die Bundeswettbewerbsbehörde hatte im Vorjahr eine Beschwerde eingereicht, die damit nun abgewiesen wurde. Die Wettbewerbshüter hatten den beiden alteingesessenen Taxizentralen 31300 und 40100 vorgeworfen, dass sie ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen. Durch Exklusivitätsbestimmungen in den Funkverträgen der Zentralen ist es Taxiunternehmern nicht erlaubt, Aufträge auch von anderen Anbietern etwa via App anzunehmen.
Urteil des Kartellgerichts bestätigt
Vor rund zwei Jahren hatten zwei Anbieter, die Taxis nur über eine Smartphone-App vermitteln, begonnen, ihre Dienste Taxiunternehmern in Wien zu offerieren. Die Wiener Taxifunkzentralen Taxi 40100 und 31300 informierten die bei ihnen angeschlossenen Taxiunternehmer, dass pro Fahrzeug aus Gründen des Konsumentenschutzes nur eine Vermittlung erlaubt sei.
APA/Georg Hochmuth
Dagegen wurde bei der Bundeswettbewerbsbehörde eine Anzeige eingebracht, die wiederum die beiden Taxizentralen beim Kartellgericht klagte. Als Erstinstanz erkannte das Kartellgericht, dass diese Exklusivklausel den Wettbewerb im Wiener Taxigewerbe nicht behindere und daher zu Recht bestehen bleiben kann - mehr dazu in Kartellgericht entscheidet Taxi-Streit. Nunmehr bestätigte der Oberste Gerichtshof dieses erstinstanzliche Urteil.
Exklusivitätsklausel gilt für das Fahrzeug
Ausschlaggebend war für die Gerichte, dass diese Exklusivitätsklausel nicht für ein gesamtes Unternehmen, sondern nur das einzelne Fahrzeug gilt. Laut der Taxifunkzentrale 40100 soll es ohnehin Taxiunternehmen geben, deren Fahrzeuge von unterschiedlichen Zentralen vermittelt werden und auch Wechsel von Zentrale zu Zentrale kämen immer wieder vor.
Link:
- Funkzentralen teilen Taxi-App (wien.ORF.at; 17.6.2012)