Anrainerparken laut VfGH nicht gesetzeswidrig

Ausnahmen für Anrainer sind erlaubt: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Regelungen für das Anrainerparken in Wien bestätigt. Das Halte- und Parkverbot sei „im Interesse der Wohnbevölkerung gerechtfertigt“.

Die Verfassungsrichter befassten sich mit den Beschwerden von insgesamt fünf Lenkern, die in den Jahren 2014 und 2015 in der Inneren Stadt und in der Josefstadt Strafen von 78 bis 85 Euro für das Falschparken in einer Anrainerzone bezahlen mussten. Sie waren der Meinung, die Verordnungen für diese Anrainerparkzonen seien gesetzeswidrig, weil sie nicht von der Straßenverkehrsordnung gedeckt seien - mehr dazu in Anrainerparken wird Fall für Höchstgericht.

Anrainer dürfen bevorzugt werden

Die Verfassungsrichter widersprachen jedoch: Die Straßenverkehrsordnung sehe sehr wohl vor, dass die Interessen der Wohnbevölkerung bei der Errichtung von Kurzparkzonen berücksichtigt würden. Es gebe daher keine Bedenken, diese Menschen so zu bevorzugen, dass sie einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung finden können, hieß es.

Anrainerparkplätze im zweiten Bezirk

ORF

Anrainerparkplätze sind nicht gesetzeswidrig

Der VfGH erachtet es zudem in seinem Erkenntnis als gesetzeskonform, rund 20 Prozent der Parkplätze für Anrainer zu reservieren. Auch sei es zulässig, dass das Anrainerparken über die zeitliche Begrenzung der generellen Kurzparkzone gilt. Das sei nötig, damit die Bewohner auch an Abenden und am Wochenende freie Parkplätze finden können.

Dass die Regelung für Unternehmer mit Park-Ausnahmebewilligung nicht gilt, ist laut VfGH ebenfalls zulässig. Im Rathaus zeigte man sich über die Entscheidung erfreut. Es sei positiv, dass der VfGH die Regelung unterstütze, betonte ein Sprecher der Verkehrsstadträtin Maria Vassilakou (Grüne).

Links: