Benachteiligung wegen Elternschaft

In der Radio Wien Serie „Ganz auf Ihrer Seite“, ist heute die Benachteiligung wegen Elternschaft das Thema. Die Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkammer Wien haben dazu wichtige Tipps.

Nimmt man die vergangenen 3 Monate her, haben sich alleine bei der Arbeiterkammer Wien 79 Menschen wegen Benachteiligung wegen Elternschaftschaft beschwert. Somit haben zumindest ein Mal pro Arbeitstag Betroffene wegen Verschlechterungen Rat und Hilfe gesucht. Diese waren fast ausschließlich Frauen. Am häufigsten (40 %) kam es zu Verschlechterungen des Arbeitsklimas bzw der Arbeitsbedingungen, gefolgt von der Zuweisung einer schlechteren Tätigkeiten (34 %). In rund 22 % führte die Benachteiligung sogar zum Verlust des Arbeitsplatzes. Den Verlust der Führungsposition mussten 19 % hinnehmen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 16.03.2017

Das ist aber nur die Spitze des Eisberges. Viele Betroffene melden sich gar nicht bei der Arbeiterkammer, weil sie nicht um ihre Rechte wissen. Eine große Anzahl der Betroffenen informiert sich nur telefonisch und setzt keine weiteren Schritte, weil sie Angst haben, den Job zu verlieren.

Benachteiligung schon beim Einstellungsgespräch

Es kommt leider immer wieder vor, dass potentielle Arbeitgeber eine Frau fragen, ob sie Kinder hat bzw. wie es mit der Familienplanung aussieht. Hier ist ganz klar zu sagen, dass derartige Fragen unzulässig sind und daher auch nicht beantwortet werden müssen. Die Gerichte haben auch bereits entschieden, dass eine Frage nach einer Schwangerschaft nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, da es gerade im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft sehr häufig zu Benachteiligungen kommt.

Familie glücklich

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Elternteilzeit als Nachteil

Hier gibt es viele Beispiele wie auch unsere aktuelle Erhebung zeigt z.B. dass eine Arbeitnehmerin die vorher Abteilungsleiterin war nur mehr als Sachbearbeiterin eingesetzt wird oder der Dienstort eines Arbeitnehmers von Wien z.B. ins Waldviertel verlegt wird. Derartige Versetzungen und Schlechterstellungen aufgrund des Wieder-einstiegs bzw. einer Elternteilzeit sind unzulässig, denn Eltern haben ein Recht auf denselben oder zumindest einen gleichwertigen Job! Dies gilt auch für Führungspositionen. Zudem ist in Betrieben mit Betriebsrat eine länger als 13 Wochen dauernde verschlechternde Versetzung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig!

Natürlich ist es nicht immer leicht für den Arbeitgeber den Wiedereinstieg oder die Elternteilzeit zu organisieren. Aber wo ein Wille da auch ein Weg, denn jeder Job, ist im Grunde auch teilbar. D.h. auch mit 25h/Woche kann man gewisse Aufgaben als AbteilungsleiterIn erledigen und für die restlichen Aufgaben kann es z.B. jemanden zweiten bzw. eine Vertretung geben.

Was können Eltern tun

Zunächst sollte man unbedingt Gespräche im Betrieb unter Einbeziehung des Betriebsrates, der beispielsweise bei Versetzungen ein Mitspracherecht hat, führen. Führen diese zu keinem Ergebnis, empfehlen wir den Betroffenen Rechtsberatung und Unterstützung bei Gewerkschaft oder Arbeiterkammer einzuholen.

Der Arbeitgeber kann zunächst schriftlich aufgefordert werden, sich rechtskonform zu verhalten und die Versetzung bzw. Schlechterstellung rückgängig zu machen. Es ist auch möglich Schadenersatz zu verlangen. Hat der Arbeitgeber kein Einsehen, kann eine Klage bei Gericht eingebracht werden. Dazu hat das Arbeitsgericht bereits entschieden, dass z.B eine Versetzung wegen Elternteilzeit von Wien ins Burgenland unzulässig ist. Der Arbeitgeber musste die Arbeitnehmerin daher wieder in Wien einsetzen und ihr € 1.000,- Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. Familienstandes zahlen.

Mütter und Väter sollen sich nicht zwischen Job und Kind entscheiden müssen, sondern beides miteinander vereinbaren können. Wir empfehlen Eltern daher sich ca. ein halbes Jahr vor dem Wiedereinstieg zu informieren, damit sie ihre Rechte kennen und auf diese nicht verzichten müssen!

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