Reaktion auf Tattoo: Schadenersatz für Kundin

Wer sich die Haut in einem Tattoo-Studio verzieren lässt, muss vorher entsprechend über die Risiken aufgeklärt werden. Das entschied der Oberste Gerichtshof. Eine Kundin reagierte allergisch, sie bekommt nun Schadenersatz.

Die Frau hatte ein Einwilligungsformblatt ausgefüllt und einige Allergien angegeben, die von dem Tätowierer als nicht kontraindikativ beurteilt wurden. Nachdem das Tattoo gestochen war, bekam die Frau prompt eine allergische Hautreaktion. Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) hatte das Personal des Studios sie nicht ausreichend über allfällige Risiken aufgeklärt, insbesondere nicht über allergische und entzündliche Hautreaktionen. So unterblieb auch eine Probestechung, aufgrund derer sich sie wohl gegen das Tattoo entschieden hätte.

Es kam nach dem Tätowieren zu einer allergischen Hautreaktion, die ärztlich versorgt werden musste. Die Frau zog vor Gericht und verlangte Schadenersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin recht und bejahten die Haftung des Studios. Die Revision der Tätowierer wurde nun vom OGH abgewiesen.

Aufklärung laut Gesetz erforderlich

„Er (der OGH, Anm.) verwies darauf, dass bereits die Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik-(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende (BGBl II Nr 141/2003) den Tätowierer verpflichtet, den Kunden vor Erteilung dessen Einwilligung über die Risiken einer Tätowierung aufzuklären“, hieß es auf der OGH-Website, wo das Urteil veröffentlicht wurde.

„Nach § 2 Abs 3 dieser Verordnung hat eine Aufklärung insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen zu erfolgen.“ Nach gesicherter Rechtsprechung sei eine Einwilligung nur dann ausreichend, wenn der Kunde in der Lage ist, „die Risiken und die Tragweite des Eingriffs ausreichend zu überblicken“, so der OGH. „Diese Grundsätze gelten allgemein und nicht nur für ärztliche Eingriffe.“