Ausständiges Gehalt – ihre Möglichkeiten
Wird der Lohn oder das Gehalt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig ausbezahlt, erfüllt der Arbeitgeber die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht. Im Fall von groben Verstößen des Arbeitgebers ist es möglich das Arbeitsverhältnis durch einen erechtigten Austritt zu beenden.
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Möglichkeiten des Arbeitnehmers
Sara Pöcheim von der Arbeiterkammer Wien rät den nicht rechtzeitig bezahlten Arbeitnehmern den Arbeitgeber in einem eingeschrieben Brief aufzufordern, das Gehalt und alle sonst offenen Ansprüche, binnen zehn bis vierzehn Tagen nachzuzahlen. Wesentlich ist es in einem solchen Schreiben ein konkretes Datum anzuführen bis zu welchem alle offenen Forderungen zu bezahlen sind, und im Fall des Nichtzahlung den berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Entgeltvorenthaltung anzudrohen.
Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“, 5.10.2017
Klar strukturiertes Schriftstück
Trifft das Gehalt oder der Lohn nicht rechtzeitig am Konto des Arbeitnehmers ein, sollte, laut Pöcheim, der Arbeitnehmer einen eingeschriebenen Brief an den Arbeitgeber verfassen. Genaue Formvorschriften sind deshalb einzuhalten, diese können bei einem Beratungstermin mit der AK Wien durchgegangen und das Schreiben in Kooperation mit den Expertinnen und Experten verfasst werden.
Wichtige Informationen über den Arbeitgeber
Eine wichtige Information für den Arbeitnehmer kann in der Regel beim Handelsgericht eingeholt werden. Ist über das Vermögen des Arbeitgebers nämlich ein Insolvenzverfahren eröffnet gibt es wiederum eigenen Austrittsregeln. Sollte dies der Fall sein, sollten sich die Arbeitnehmer am besten mit der Arbeiterkammer in Verbindung setzen um das weitere Vorgehen abzuklären.
Bezahlt der Arbeitgeber das ausstehende Entgelt nicht zur Gänze und sollte kein Insolvenzverfahren eröffnet sein, kann der Arbeitnehmer seinen berechtigten Austritt wegen Entgeltvorenthaltung erklären. Ser austritt hat unmittelbar zu erfolgen, und es muss in enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Austrittsdrohung und der Austrittserklärung bestehen.
Teilweise bezahlte offene Forderungen
Mit Vorsicht sollte man nur teilweise offene Forderungen genießen. Fehlt nur ein kleiner Betrag, ist vom unmittelbaren Austritt eher abzuraten. Streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber um Reisekosten oder Überstunden wird ein Austritt nicht möglich sein. Sara Pöcheim von der Arbeiterkammer Wien rät in jedem Fall dazu, daß ein Arbeitnehmer schon im Fall von zwei nicht bezahlten Entgelten tätig werden sollte.