Gabalier blitzt auch in zweiter Instanz ab
Damnach sind die Aussagen von Naske über Gabalier in einem Interview durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Naskes Aussage, er hätte Gabalier im Konzerthaus nicht auftreten lassen, denn man müsse wissen, wer Gabalier sei und wofür er stehe, und das Konzerthaus treffe auch gesellschafts- und kulturpolitische Aussagen, seien als Werturteile zulässig - mehr dazu in Volks-Rock’n’Roller klagt Konzerthaus-Chef.
Sie könnten auf Äußerungen Gabaliers „zu gesellschaftlich relevanten Themen bezogen“ werden, „was unter anderem seine Ablehnung der Berücksichtigung ‚großer Töchter‘ in der österreichischen Bundeshymne betrifft“, so das OLG.
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Weitere Klage anhängig
Einen ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Gericht nicht zu, „weil die Beurteilung der Äußerungen als Einzelfallentscheidung keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft“. Der Oberste Gerichtshof könnte allenfalls über ein außerordentliches Rechtsmittels mit der Causa befasst werden.
Anhängig ist allerdings noch jene Klage, die Gabaliers Tonstudio Stall-Records gegen das Konzerthaus und Naske eingebracht hat. Naskes Aussagen seien „herabsetzend“, Gabalier werde ins rechte Eck gerückt, was wirtschaftliche Einbußen zur Folge habe, heißt es darin. Einen Antrag auf Einstweilige Verfügung hat das Handelsgericht bereits abgewiesen.
Links:
- Andreas Gabalier
- Konzerthaus
- Gabalier mit Klage gegen Naske abgeblitzt (wien.ORF.at)
- Naske-Interview in der „Presse“ (Onlineausgabe)