Sandstrand am Meer und wolkenloser Himmel
Katrin Writzl
Katrin Writzl
AK-Tipp

Erreichbarkeit im Urlaub

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Ob man im Urlaub für den Chef erreichbar aber sein muss und was zu tun ist, wenn man im Urlaub erkrankt, das ist diesmal Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der Arbeiterkammer Wien.

Wenn man vom Arbeitgeber zum Beispiel während des Urlaubs telefonisch kontaktiert wird und dazu aufgefordert wird etwas für die Firma zu tun, ist das als Arbeitsleistung zu werten. Der Urlaub dient der Erholung und dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, um diese Erholung zu ermöglichen und um den Arbeitnehmer vor nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu schützen. Im Urlaub ist man daher zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet.

Das Handy darf man ausschalten, sowie auch die E-Mail Funktion, über die ich meine beruflichen Mails empfange. Denn gerade die ständige Bereitschaft des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, widerspricht dem schon vorhin angesprochenen Erholungszweck des Urlaubs.

Sandstrand am Meer und wolkenloser Himmel
Katrin Writzl
Sandstrand

Keine Verpflichtung erreichbar zu sein

Arbeitnehmer sind daher nicht verpflichtet, in ihrem Urlaub dienstliche Mails abzurufen oder telefonisch erreichbar zu sein. Dies ist vergleichbar mit den täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten, da ja auch diese der Regeneration dienen. Es ist mittlerweile kein Geheimnis mehr, dass die ständige Erreichbarkeit, ja sogar wenige Anrufe der Firma in der Freizeit die Gefahr erhöhen, psychisch zu erkranken, beispielsweise an Erschöpfung oder Depressionen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Feiertag“, 1.8.2019

Verlangt der Arbeitgeber trotzdem von mir auch im Urlaub ständig erreichbar zu sein, Telefonate entgegen zu nehmen, täglich E-Mails zu lesen, eventuell sogar mehrmals am Tag, dann kann man nicht von Urlaub sprechen. Hier kann man von Rufbereitschaft sprechen und sobald eine Arbeitsleistung erbracht wird, liegt sogar Arbeitszeit vor. Der Arbeitgeber dürfte für solche Zeiten daher keine Urlaubstage abziehen.

Im Falle einer längeren örtlichen Abwesenheit, kann es von eigenem Nutzen sein, dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse bekannt zu geben. Denn zum Beispiel im Falle einer Kündigung, die ja auch während des Urlaubs ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber an jene Adresse zustellen, die ihm bekannt ist. Wenn ich mich aber nun mehrere Wochen nicht zu Hause aufhalte, die Post aber rechtswirksam zugestellt wird, kann ich auf diese Weise eventuell Fristen versäumen, weil ich von der Kündigung nicht erfahren habe.

Was tun im Krankheitsfall

Wird man während des Urlaubes krank, unterbricht der Krankenstand den Urlaub, und zwar dann, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Der Urlaub wird ab dem vierten Tag rückwirkend unterbrochen, das heißt es werden keine Urlaubstage abgezogen. ArbeitnehmerInnen müssen den Arbeitgeber spätestens am vierten Krankenstandstag unverzüglich von der Erkrankung informieren. Und ganz wichtig: Bei Wiederantritt der Arbeit müssen ArbeitnehmerInnen dem Arbeitgeber unaufgefordert die Krankenstandsbestätigung vorlegen.