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ORF.at/Dominique Hammer
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AK-Tipp

Abschluss des Arbeitsjahres

Der Jahreswechsel dient vielen Menschen dazu, gute Vorsätze fürs neue Jahr zu fassen. Auch für ArbeitnehmerInnen ist es ein guter Zeitpunkt, um das letzte Jahr Revue passieren zu lassen und eventuell bestimmte Vorsätze im Hinblick auf das Arbeitsleben zu fassen.

Ratsam ist es, wenn Arbeitnehmerinnen sich überlegen, was im vergangenen Jahr im Job sehr gut gelaufen ist und wo vielleicht noch ein Verbesserungsbedarf besteht. Oder aber auch, ob man mit seiner derzeitigen Tätigkeit nach wie vor zufrieden ist. Bei vielen stellt sich dann der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung oder für eine Fort- bzw. Ausbildung ein. Gibt es dazu schon konkrete Vorstellungen auch in Hinblick auf eine Bildungskarenz, macht es Sinn das Gespräch mit der Arbeitgeberin zu suchen, um mögliche interne Veränderungen oder auch die Bereitschaft der Arbeitgeberin in Bezug auf Aus- beziehungsweise Fortbildungen abzuklären.

Auch offene Ansprüche müssen innerhalb bestimmter Fristen eingefordert werden, sonst können sie verfallen. Vor allem Arbeitnehmerinnen, die eine Überstundenpauschale mit der Arbeitgeberin vereinbart haben, sollten im Zuge des Jahreswechsels aktiv werden. Denn sind die tatsächlich geleisteten Überstunden durch die Pauschale nicht gedeckt, müssen die darüber hinaus gehenden Überstunden von der Arbeitgeberin zusätzlich bezahlt werden. Und sehr oft gilt das Kalenderjahr als Durchrechnungszeitraum. Daher ist es wichtig, die Anzahl der tatsächlich geleisteten Überstunden für 2019 zu ermitteln und auszurechnen, ob die Überstunden durch die Pauschale auch tatsächlich auch alle bezahlt wurden.

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Der Jahreswechsel ist ein guter Zeitpunkt um Rückschau auf das vergangene Arbeitsjahr zu halten

Überstundendurchrechnung bei All-In-Verträgen

Dies gilt natürlich insbesondere auch für ArbeitnehmerInnen mit All-In-Vereinbarungen. Am Ende des Kalenderjahres wird berechnet, ob in dem Jahr mehr Überstunden geleistet wurden, als durch die All-In-Vereinbarung gedeckt sind. Auch hier lohnt es sich nachzurechnen, ob man durch die Leistung von Überstunden nicht unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn/Mindestgehalt fällt.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 9.1.2020

Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin verpflichtet, von sich aus diese Abrechnung – die als Deckungsprüfung bezeichnet wird – durchzuführen. Die Arbeiterkammer Wien empfiehlt aber allen betroffenen ArbeitnehmerInnen, sich selbst die eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen zur Hand zu nehmen, denn auch hier gilt das Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“.

Wichtig ist es in diesem Zusammenhang, geltende Verfallsbestimmungen zu beachten, das heißt, etwaige offene Überstunden rechtzeitig schriftlich beim Arbeitgeber einzufordern! Informationen betreffend der konkret geltenden Verfallsfristen können beim Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer eingeholt werden.

Sinnvolle Kalenderübertragungen vornehmen

Vor allem im Zusammenhang mit dem Urlaub ist es empfehlenswert die verbrauchten Urlaubstage mitzuschreiben. Die Arbeitgeberin ist grundsätzlich verpflichtet, Urlaubsaufzeichnungen für die MitarbeiterInnen zu führen. Aber auch hier kann Kontrolle nicht schaden, denn gerade bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen die Meinungen über noch offene Urlaubstage sehr oft auseinander. Das erleben wir tagtäglich in unseren Beratungen.

Werden die Urlaubstage von der Arbeitnehmerin immer in einen Kalender eingetragen, ist eine Nachrechnung leicht möglich. Wir empfehlen daher jedem, am Ende des Jahres beziehungsweise am Anfang des neuen Jahres, einen Übertrag der konsumierten Urlaubstage in einen neuen Kalender zu machen, so hat man bei Streitigkeiten auch als ArbeitnehmerIn etwas in der Hand.

Allerdings sollte man beachten: Das Urlaubsjahr ist in der Regel das Arbeitsjahr und nicht das Kalenderjahr, dies sollte bei den Übertragungen berücksichtigt werden. Das Arbeitsjahr läuft immer ab dem Eintrittsdatum das heisst hat man zum Beispiel am 1.6.2010 in der Firma begonnen, dann läuft das aktuelle Urlaubsjahr von 1.6.2019 bis 31.5.2020. Durch Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung kann jedoch das Urlaubsjahr vom Arbeitsjahr auch auf das Kalenderjahr umgestellt werden, was doch auch in vielen, vor allem größeren Betrieben der Fall ist.

Arbeitszeitkalender für Aufzeichnungen

Aus den Beratungen ist bekannt, dass sehr viele ArbeitnehmerInnen vor allem oft deshalb um ihre geleisteten Überstunden „umfallen“, weil sie keine geeigneten Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen können. Damit dies in Zukunft nicht mehr der Fall ist, bietet die Arbeiterkammer Wien alljährlich den Arbeitszeitkalender an. Neben den Überstunden können zum Beispiel konsumierte Urlaubstage eingetragen werden oder auch der Verbrauch von Zeitausgleich. Es gibt aber auch für alle jene, die ihre Arbeitszeit gerne „moderner“ festhalten wollen eine eigene Arbeitszeitspeicher-App; Hier kann die Arbeitszeit inklusive Pausen täglich gespeichert und im Nachhinein ausgedruckt werden.