kranke Frau liegt im Bett, davor Medikamente
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AK-Tipp

Die Meldenfristen im Krankenstand

Die Grippewelle hat uns bereits erreicht und auch in den nächsten Wochen wird es viele Wienerinnen und Wiener wieder erwischen und sie werden krank sein. Ein guter Grund sich mit dem Thema Krankenstand auseinander zu setzen.

Das Wichtigste ist zunächst, dass man sich unverzüglich beim Arbeitgeber krank meldet. Laut Rechtsprechung bedeutet unverzüglich „am selben Tag“. Am besten sogar noch vor bzw. bei Arbeitsbeginn durch einen Anruf im Betrieb. Schließlich muss der Arbeitgeber ja auch planen und eventuell einen Ersatz finden. Anschließend sollte man unverzüglich einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen.

Der Arbeitgeber hat das Recht im Falle einer jeden Erkrankung vom erkrankten Mitarbeiter eine ärztliche Krankmeldung zu verlangen. Somit hat der Arbeitnehmer auch die Pflicht, diese auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen. Tut er das nicht, also kommt ein Arbeitnehmer seinen Melde- und Nachweispflichten nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch auf sein Entgelt. Keinesfalls darf ein Arbeitgeber aber aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Entlassung beenden.

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Die Meldepflichten im Krankenstand sind gesetzlich klar geregelt

Diagnose, Dauer und Überprüfung

Die Art der Erkrankung, also die Diagnose, muss der Arbeitnehmer nicht bekannt geben. Er muss nur sagen, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unglücksfall oder Arbeitsunfall handelt. Das spielt für die Lohnverrechnung nämlich eine ganz wesentliche Rolle.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 6.2.2020

Die Krankenstandsbestätigung hat den Beginn und eben die Ursache des Krankenstandes anzuführen. Der Arbeitnehmer hat dem Chef, soweit er es selbst weiß, auch mitzuteilen, wie lange er circa noch krank ist.

Auch darf die Krankenkasse Krankenstände überprüfen und haben daher erkrankte Arbeitnehmer der Vorladung der Krankenkasse zum Chefarzt Folge zu leisten. Tun sie das nicht, wird der Krankenstand seitens der Krankenkasse beendet und Arbeitnehmer müssen wieder arbeiten gehen.

Erreichbarkeit und Verhalten im Krankenstand

Ein erkrankter Arbeitnehmer muss natürlich nicht ständig für den Arbeitgeber per Telefon oder Internet erreichbar sein. Einzelne Nachfragen wird man jedoch, vor allem wenn es sich mit der Erkrankung vereinbaren lässt, beantworten müssen, insbesondere, wenn dadurch unverhältnismäßige Nachteile, die die Firma ohne diese Informationen erleiden würde, vermieden werden können. Keinesfalls habe ich jedoch als Arbeitnehmer die Pflicht, krank in die Firma zu kommen oder von zu Hause zu arbeiten.

Arbeitnehmer haben die Pflicht, im Krankenstand all das zu tun, damit sie so rasch als möglich wieder gesund zu werden. Welches Verhalten dies ist, hängt vor allem davon ab, an welcher Krankheit jemand leidet. Nicht jedes Verhalten ist daher für jeden Erkrankten verboten. So ist es kein angemessenes Verhalten, bei einer Grippe ein Bierlokal aufzusuchen. Ist aber jemand wegen Burnout krankgeschrieben, ist Spazierengehen oder auch die Wiederaufnahme von sozialen Kontakten Teil der Genesung.

Detektiv und Kündigung

Es gibt Arbeitgeber, die tatsächlich Detektive beauftragen. Diese sind aus Sicht der Arbeiterkammer jedoch sehr kritisch zu sehen. Denn ein Detektivbericht ohne Kenntnis der Diagnose ist nicht allzu viel wert, da ohne Diagnose nicht beurteilt werden kann, ob das Verhalten der Genesung schadet.

Leider sind Arbeitnehmer im Krankenstand nicht vor Kündigungen geschützt. Arbeitgeber ersparen sich aber durch Kündigungen im Krankenstand nichts, da aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Arbeitgeber bei Kündigung im Krankenstand die Entgeltfortzahlung weiter leisten muss, soweit der Arbeitnehmer hier noch einen Anspruch hat. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel lediglich 14 Tage Kündigungsfrist einhalten muss, der Arbeitnehmer aber noch weitere 4 Wochen krank ist, dann muss der Arbeitgebern die vollen 4 Wochen zahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis schon früher aus ist.

Das ist eventuell ein wenig schwer zu verstehen, da das Arbeitsverhältnis schon aus ist und man trotzdem noch Zahlungen vom Arbeitgeber erhalten muss. Diese Bestimmung ist aber absolut notwendig, da ohne diese Regelung die Hemmschwelle, Kündigungen in Krankenstand auszusprechen, sehr niedrig wäre.