kranke Frau liegt im Bett, davor Medikamente
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AK-Tipp

Alles zu den Ansprüchen im Krankenstand

Letzte Woche haben wir uns schon einmal mit dem Thema Krankenstand beschäftigt und viel über die Pflichten der ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen gehört. Heute wollen wir das Thema abrunden und uns mit dem Thema Ansprüche im Krankenstand beschäftigen.

Wichtig ist, dass man der Arbeitgeberin unverzüglich seine Arbeitsverhinderung, also den Krankenstand mitteilt. Die Arbeitgeberin hat das Recht eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen. Dieses Verlangen kann nach angemessener Zeit auch wiederholt werden. Die Krankenstandsbestätigung hat den Beginn und die Ursache der Arbeitsverhinderung anzuführen.

Kommt die Arbeitnehmerin diesen Melde- und Nachweispflichten nicht nach, dann treffen ihn nachteilige Folgen: Für die Dauer der Säumnis verliert er seinen Anspruch auf Entgelt, das heißt die Arbeitgeberin muss das Entgelt für die Dauer des Versäumnis nicht bezahlen. Keinesfalls darf die Arbeitgeberin jedoch das Arbeitsverhältnis durch fristlose Entlassung beenden, wenn die Arbeitnehmerin seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommt.

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Im Krankenstand gibt es die sogenannte Entgeltfortzahlung

Gehalt während des Krankenstandes

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 13.2.2020

Diese Zahlung wird „Entgeltfortzahlung“ genannt. Allerdings dauert sie nicht unbeschränkt lange: Die Dauer der Entgeltfortzahlung ist von der Beschäftigungsdauer abhängig. Seit 1.7.2018 wurde die Rechtsstellung von Arbeiterinnen und Angestellten diesbezüglich angeglichen. Im ersten Beschäftigungsjahr bekommen alle ArbeitnehmerInnen daher sechs Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt. Nach einer einjährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung.

Die Sprünge auf zehn beziehungsweise zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung erfolgen dann nach 15 beziehungsweise 25 Jahren. Dieser Anspruch steht pro Arbeitsjahr zu. Der anzuwendende Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann eine günstigere Regelung für die Entgeltfortzahlung vorsehen.Bei einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit bekommt man acht Wochen lang Entgeltfortzahlung pro Anlassfall, ohne Rücksicht auf frühere Krankenstände. Nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit dauert die Entgeltfortzahlung zehn Wochen Grundsätzlich kann man den Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch verlieren, wenn die Krankheit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Viele ArbeitnehmerInnen haben ja nicht jeden Monat ein Einkommen in derselben Höhe, sondern es schwankt zum Beispiel durch die Auszahlung von Überstunden. Hier lautet die Grundregel: Arbeitnehmerinnen dürfen während des Krankenstandes finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie tatsächlich gearbeitet hätten. Dh sie haben jene Bezahlung zu erhalten, die gebührt hätte, wenn die Erkrankung nicht eingetreten wäre. Dieses Prinzip wird Ausfallsprinzip genannt. Wenn sich die Höhe des Ausfalls nicht feststellen lässt, da das Einkommen von Monat zu Monat unterschiedlich ist, gebührt die Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen. Hier sind dann Überstunden, Prämien, Provisionen einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandsersätze.

Gehalt nach Ender der Zahlungspflicht des Arbeitgebers

Ist die Entgeltfortzahlung der Arbeitgeberin beendet, dann hat der kranke die kranke Arbeitnehmerin Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Arbeitnehmerinnen sind während des Krankenstandes leider nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Arbeitgeberinnen sind bei einer Kündigung beziwhungsweise einvernehmlichen Lösung im Krankenstand verpflichtet den Krankenstand zu bezahlen, soweit die Arbeitnehmerin noch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dies selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

Ist zum Beispiel ein Kellner erkrankt und wird gleich am ersten Krankenstandstag gekündigt, hat der Arbeitgeber eine 14 tägige Kündigungsfrist einzuhalten. Dauert der Krankenstand 3 Wochen ist dieser Krankenstand vom Arbeitgeber/Arbeitgeberin zu bezahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits eine Woche zuvor beendet wurde. Dies soweit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand nicht aufgebracht ist. Das bedeutet, dass sich ein Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin bei einer Kündigung im Krankenstand im Grunde nichts erspart.