Uhr
ORF.at/Dominique Hammer
ORF.at/Dominique Hammer
AK-Tpp

Änderungen bei der Kurzarbeit im Juni

Die Kurzarbeit ist neu überarbeitet und seit ersten Juni in ihrer Phase „zwei“ in Kraft. Was es Neues gibt und was es zu wissen gibt ist diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der Arbeiterkammer Wien.

Die Phase zwei gilt für alle Ersteinführungen oder Verlängerungen der Kurzarbeit, die frühestens am ersten Juni beginnen sollen. Für all jene, die kurz zuvor in Kurzarbeit gegangen sind, gilt also weiterhin die Phase eins. Erst wenn auch sie eine Verlängerung vornehmen, das ist immer nach spätestens drei Monaten der Fall, gilt auch für sie die Phase zwei.

Zusammenfassend ändert sich für Menschen in Kurzarbeit das die Arbeit auf Abruf verboten wird. Es gibt also eine Vorankündigungsfrist, wenn man mal mehr arbeiten muss. Darüber hinaus muss das bezahlt werden, was man jeden Monat tatsächlich leistet. Man hat einen Rechtsanspruch auf einen schriftlichen Kurzarbeits-Dienstzettel und die Lohnabrechnung wird wesentlich erleichtert.

Uhr
ORF.at/Dominique Hammer
Die Kurzarbeit ist seit Anfang Juni in Phase zwei

Arbeit auf Abruf

Es war rechtlich nicht klar geregelt, dadurch haben viele Betriebe ihre Arbeitnehmer von einem Tag auf den anderen in die Arbeit zitiert. Wer aber weiß, wie schwierig es in den letzten Monaten war, eine verfügbare Kinderbetreuung zu finden, der kann sich vorstellen, zu welchen Problemen diese kurzzeitigen Diensteinteilungen führten. Damit ist jetzt Schluss. Es gilt eine mindestens dreitätige Vorankündigungsfrist und auch dann haben Arbeitnehmer ein Ablehnungsrecht, sofern besondere Gründe vorliegen, die auch diese drei Tage für zu kurz erscheinen lassen.

Solche Gründe sind zum Beispiel zwingende Kinderbetreuungspflichten. Man darf nicht vergessen, dass zwar fast alle Betriebe wieder offen haben und die Lockerungen immer lockerer werden, der Schul- und Kindergartenbetrieb aber in vielen Fällen nur verschränkt, geblockt oder reduziert stattfindet. Und solange die Großeltern zur Risikogruppe gehören, solange wird man den Eltern nicht sagen können sie sollen das Kind zur Oma bringen.

Bezahlung der effektiven Arbeitszeit

Die frühere Kurzarbeit basierte auf dem Prinzip. Man bekommt 80 bis 90 Prozent im Monat bezahlt, egal wie wenig man arbeitet. Immerhin haben im März noch alle gedacht, dass wir lange Zeit gar nicht arbeiten würden. Man hat dabei nicht bedacht, dass Menschen auch einmal mehr arbeiten würden, was aber oft der Fall war. Dieses Mehr-Arbeiten hat aber zu keiner Gehaltserhöhung geführt, man ist immer auf 80 bis 90 Prozent geblieben. Das wurde jetzt geändert. Arbeite ich mehr als 80 bis 90 Prozent, muss ich auch mehr bezahlt bekommen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 25.6.2020

Bei der Überprüfung geht nichts ohne die allseits eindringlich empfohlenen Arbeitszeitaufzeichnungen. Gerade jetzt, wo tatsächlich jede geleistete Stunde zählen kann, ist es wichtig, täglich den Beginn und das Ende der Arbeitszeit nachvollziehbar zu notieren. Auch der Arbeitgeber muss dem AMS monatlich eine Stundenliste übermitteln, solange er Kurzarbeitsbeihilfe bezieht. Wenn Sie diese Listen unterschreiben müssen, vergewissern Sie sich bitte, dass sie auch dem entsprechen, was Sie sich selbst notiert haben.

Unterlagen und Rechtsanspruch

Alle Unterlagen müssen somit neu ausgefüllt werden.
Eine besonders auffällige Wahrnehmung bei uns in der Arbeiterkammer war nämlich, dass sehr viele Arbeitnehmer in der Phase eins der Kurzarbeit zwar zustimmt haben, ohne jemals die dazugehörigen Unterlagen gelesen zu haben. Es musste alles schnell gehen und diese Menschen konnten dadurch ihren Job bewahren, es hat aber teilweise zur absurden Situationen geführt. Arbeitnehmer haben oft nicht gewusst ob sie in Kurzarbeit sind. Wann sie in Kurzarbeit sind und mit wie vielen Stunden sie in Kurzarbeit sind.

Das ist eine wichtige Änderung. In Phase zwei hat nun jeder Arbeitnehmer einen klagbaren Rechtsanspruch auf Herausgabe der Kurzarbeitsvereinbarung oder zumindest eines Kurzarbeits-Dienstzettels in Papierform. Das dient nicht nur der Transparenz sondern erleichtert auch der Arbeiterkammer und den Fachgewerkschaften die Beratung von betroffenen Arbeitnehmern.