Coronatest
dpa/Hendrik Schmidt
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AK-Tipp

Corona Einreiseverordnung

Der Sommer geht dem Ende zu, doch ist dieses Jahr alles anders. Während so mancher erst jetzt an einen Urlaub denkt, werden beinahe wöchentlich für die Rückkehrer Verschärfungen der sogenannten Einreiseverordnung präsentiert. Und die ist heute das Thema mit den Experten der AK Wien.

Jeder österreichische oder EU-Bürger, jeder Schweizer Bürger und auch sonst jede Person mit fremdem Reisepass, die aber ihnen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, kann und darf einreisen. Die Einreiseverordnung differenziert hier also ganz klar zwischen Menschen, die einen Bezug zu Österreich beziehungsweise zur EU haben und jenen, die einfach zu touristischen Zwecken vorrübergehend einreisen wollen. Sehr wohl muss man aber damit rechnen, dass man einen Test mitführen oder zumindest eine Heimquarantäne antreten muss. Aber nicht in allen Fällen.

Die Einreiseverordnung setzt sich im Endeffekt aus zwei Listen zusammen, einer Liste A1 und einer Liste A2. Die Liste A1 ist die „sichere“ Liste. Sie beinhaltet also jene 30 Länder, aus denen die Einreise für die vorhin genannten Personen immer ohne Einschränkungen, also ohne Test und ohne Quarantäne möglich ist, sofern sie sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise auch nur in diesen A1-Ländern aufgehalten haben. Da gehören beispielsweise Deutschland, Griechenland oder Polen dazu.

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Ein negativer Coronatest ist bei der Einreise nach Österreich aus bestimmten Ländern Pflicht

Inhalt Liste A2, Test oder Quarantäne

A2 ist die Liste der Risikoländer, etwa Schweden, Kroatien oder Spanien. Und hier wird es dann spannend. Denn diese Einreisenden müssen einerseits einen negativen Test mitführen oder sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Aber auch in dieser Quarantäne müssen sie verpflichtend binnen 48 Stunden einen Test nachholen und können die Quarantäne erst beenden, wenn dieser negativ ausfällt.

Die beiden Listen bilden nicht alle Staaten der Welt ab. Wenn ich aus einem Land einreise, das auf diesen Listen gar nicht angeführt ist gilt Test oder Quarantäne. Israel, Kanada oder auch Marokko stehen zum Beispiel auf keiner Liste. Für sie gibt es daher weder eine Einreiseerleichterung noch eine verpflichtende Testung innerhalb der besagten 48 Stunden. Führe ich also keinen negativen Test mit, reicht es, wenn ich mich für 10 Tage in Heimquarantäne begebe.

Arbeitrechtliche Auswirkungen

Wenn ich auf Grund von Quarantäneverpflichtung verspätet aus dem Urlaub an meinen Arbeitsplatz zurückkehre muss man nicht um seinen Job fürchten. Eine Quarantäne ist per se kein Entlassungsgrund. Allerdings kann die Bezahlung zum Streitpunkt werden. Wenn ich bereits bei Antritt meiner Reise wissen musste, dass die Wiedereinreise mit einer Quarantänepflicht einhergehen wird, werde ich den Arbeitgeber dafür nicht zur Kasse bitten können. Nur dann, wenn sich die Reisewarnstufe während meiner Abwesenheit ändert, liegt eine unverschuldete Dienstverhinderung vor, für die mir auch eine Entgeltfortzahlung gebühren wird.

Ein Urlaub ist nicht unbedingt eine Lösung, wenn man bedenkt, wie viel an Urlaub und Zeitausgleich die Menschen während Corona bereits abbauen mussten. Es reicht vermutlich aus, sich zumindest zu informieren, inwieweit eine Testung noch im Urlaubsland möglich ist. An den gängigsten Reisedestinationen ist das mittlerweile Standard, in manchen Ländern sogar kostenlos. Zur Not kann man sich auch am Flughafen in Wien testen. Denn nicht zu vergessen ist. Menschen, die in Österreich leben, können mit einem negativen Testergebnis die Quarantäne sofort beenden und das Problem damit frühzeitig beseitigen.

Bekanntgabe des Urlaubsortes

Nach Rückkehr aus dem Urlaub muss ich meinem Arbeitgeber nur dann verraten, wo ich mich aufgehalten habe, wenn ich ein einem Risikogebiet aufgehalten habe. Diese Frage ist natürlich in keinem Gesetz eindeutig beantwortet. Die Arbeiterkammer als auch die Gewerkschaften gehen aber davon aus, dass eine solche Verpflichtung nur dann besteht, wenn ich mich tatsächlich in einem Risikogebiet aufgehalten habe.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 27.8.2020

Das ist deshalb, weil der Arbeitgeber auch die Möglichkeit haben muss, entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Belegschaft treffen zu können, wie zum Beispiel die Anordnung von Homeoffice, Einzelbüros oder technische Vorkehrungen. Eine generelle Verpflichtung zur Bekanntgabe des Urlaubsortes besteht aber nach wie vor nicht.

Abschließender Tipp

Die Einreiseverordnung liest sich tatsächlich sehr kompliziert und ist für juristische Laien kaum nachvollziehbar. Deshalb hat die Arbeiterkammer einen eigenen Einreisecheck entwickelt, der Ihnen nach einigen wenigen Klicks verrät, ob Sie nach Wiedereinreise aus dem Ausland Test, Quarantäne oder doch gar nichts benötigen. Sie finden ihm im Internet auf der Startseite der Arbeiterkammer.