Der Arbeitgeber muss Maßnahmen treffen, um das Risiko sich mit dem Corona-Virus anzustecken, möglichst weit zu senken. Der Arbeitgeber muss etwa für die Hygiene im Betrieb sorgen, dazu gehört die regelmäßige Reinigung und eine ordentliche Lüftung. Er muss dafür sorgen, dass der Abstand zwischen Personen im Betrieb eingehalten wird. Rechtlich vorgeschrieben ist ein Mindestabstand von einem Meter. Empfohlen wird aber ein Abstand von zwei Metern oder mehr am Arbeitsplatz, wenn möglich.
Um das Abstandhalten im Betrieb zu ermöglichen kommt natürlich immer auf den jeweiligen Arbeitsplatz an. In Frage kommen technische Lösungen wie Trennwände. Oder die Arbeit wird anders organisiert. Sinnvoll sind alle Maßnahmen, durch die möglichst wenig Menschen aufeinandertreffen. Im Büro kann der Arbeitgeber zum Beispiel auf Videokonferenzen umstellen oder anbieten, Homeoffice zu vereinbaren. Eine Maßnahme kann auch sein, dass man fixe Teams im Schichtbetrieb einteilt. Oder Pausenzeiten zeitlich staffelt, damit nicht alle gleichzeitig in den Pausenraum kommen.
Kein Abstand möglich und Arbeitnehmerpflichten
Bei Arbeiten, bei denen der Abstand nicht eingehalten werden kann muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Oder der Arbeitgeber trifft sonstige Schutzmaßnahmen, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten. Das kann zum Beispiel das Aufstellen von Plexiglaswänden sein. Heikel sind natürlich alle Tätigkeiten direkt am Menschen, hier sind besonders hohe Schutzstandards gefragt. Bei manchen Tätigkeiten muss der Arbeitgeber auch eine Schutzausrüstung stellen, zum Beispiel Atemschutzmasken oder Handschuhe. Das betrifft vor allem den Gesundheitsbereich.
Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“, 19.11.2020
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Schutzmaßnahmen, die für den Betrieb ausgearbeitet wurden, mittragen. Für einige wenige Maßnahmen, wie Homeoffice, braucht der Arbeitgeber die Zustimmung der Einzelnen. Generell gilt: Das Allerwichtigste ist Abstand halten, regelmäßig Lüften und auf die Hygiene achten. Und dort wo ein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben ist, soll er jedenfalls getragen werden.
Mund-Nasen-Schutz am Arbeitsplatz
Ein Mund-Nasenschutz ist jedenfalls dann zu tragen, wenn der Mund-Nasen-Schutz durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Die Bestimmungen dazu ändern sich laufend. Für den November gilt die Maskenpflicht vor allem in Kundenbereichen von Betriebsstätten, im Hotel- und Gastgewerbe, in Massenbeförderungsmitteln und auf Märkten im Freien. Wenn der Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben ist, muss der Arbeitgeber die Masken kostenlos zur Verfügung stellen. Gibt es keine Vorschrift für eine Maskenpflicht an einem Arbeitsplatz, dann braucht es ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer.
Das lange Tragen von Mund-Nasen-Schutz kann belastend sein. Man hat das Gefühl schlechter Luft zu bekommen und die Haut unter der Maske wird feucht. Umso belastender wird es, wenn die Arbeit auch sonst schon körperlich anstrengend ist. Aus Sicht des Arbeitnehmerinnenschutzes kann man sagen: Zum Ausgleich sind regelmäßige Pausen vom Tragen der Masken sehr sinnvoll. Das kann auch ein Wechsel zu anderen Tätigkeiten sein, wo man die Maske ablegen kann, zum Beispiel außerhalb vom Kundenbereich. Es gibt allerdings kein gesetzliches Recht auf eine Maskenpause. Die Arbeiterkammern und Gewerkschaften fordern ein solches Recht dringend ein.