Legospielzeug im Gras
ORF.at/Christian Öser
ORF.at/Christian Öser
AK-Tipp

Ihr Recht auf Elternkarenz

Einen nicht unerheblichen Teil des Tages verbringen wir an unserer Arbeitsstelle. Trotzdem bleiben wir Mensch und haben ein Privat- und Familienleben. Vor allem mit Kindern ist es wichtig über seine Rechte Bescheid zu wissen. Heute widmen wir uns dem Thema Elternkarenz.

Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch eines Elternteils aufgrund der Geburt seines bzw ihres Kindes zu Hause zu bleiben. Während dieser Zeit ruht ihre Arbeitsplicht und sie haben daher auch keinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sondern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungsgeld von der Sozialversicherung. Die Karenz ist maximal bis zum Ende des zweiten Lebensjahres des Kindes möglich und kann zwischen den Eltern zweimal geteilt werden, zum Beispiel Mutter, Vater, Mutter oder umgekehrt Vater, Mutter, Vater. Ein Karenzteil muss dabei mindestens zwei Monate betragen.

Wichtig zu wissen ist, die Mutter beziehungsweise der Vater der Karenz in Anspruch nimmt muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Eine gleichzeitige Karenz von Mutter und Vater ist grundsätzlich nicht möglich, außer beim ersten Wechsel können die Eltern den einen Monat gleichzeitig zuhause bleiben. Diese wird in der Praxis häufig als Überlappungsmonat bezeichnet. Wird ein Überlappungsmonat konsumiert ist die Karenz in Summe nur bis maximal zum 23. Lebensmonat des Kindes möglich.

Legospielzeug im Gras
ORF.at/Christian Öser
Vor allem mit Kindern ist es wichtig über seine Rechte Bescheid zu wissen um Job und Familie unter einen Hut zu bringen

Meldung der Karenz beim Arbeitgeber

Diese ist abhängig davon wer zuerst in Karenz geht. Geht die Mutter direkt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot sprich den Mutterschutz nach der Geburt in Karenz muss die Karenzmeldung im Mutterschutz nach der Geburt erfolgen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 6.5.2021

Geht der Vater direkt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt in Karenz, muss die Karenzmeldung immer in den acht Wochen nach der Geburt erfolgen. Bei Teilung der Karenz ist die Meldung rechtzeitig, wenn sie bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des anderen Elternteils erfolgt.

Der Antrag auf Karenz sollte schriftlich gestellt werden. Verpflichtung dazu gibt es keine. Die Juristinnen der Arbeiterkammer empfehlen allen Eltern die Karenz schriftlich zu melden. Dies schon deshalb, um einen schriftlichen Nachweis zu haben, damit es in den Jahren danach zu keinen Missverständnissen über die Daten oder die Dauer der Karenz kommen kann.

Kündigungschutz im Rahmen der Karenz

Frühestens vier Monate vor Beginn der eigenen Karenz und bis vier Wochen nach Ende der Karenz besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz das bedeutet der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur beenden, wenn das Gericht zustimmt oder der Betrieb geschlossen wurde.