Ein Mann im Anzug, der gerade auf seinem Laptop was eintippt
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AK-Tipp

Tipps für den korrekten Jahresabschluss

Themen wie die richtige Einstufung, Lohnerhöhungen, Überstunden und Urlaub haben immer Saison. Der Jahreswechsel ist ein guter Anlass um sich über diese Rechte zu informieren und vor allem auch zu kontrollieren, ob vom Arbeitgeber alles korrekt bezahlt wird.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“,
6. Jänner 2022

In Österreich gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn, sondern die Mindestlöhne sind typischerweise in den Kollektivverträgen geregelt. Welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei Arbeitsbeginn im Dienstzettel oder Dienstvertrag angeben. Ebenso muss der Arbeitgeber anführen, wie man eingestuft ist und betragsmäßig wie hoch der Lohn ist.

Die Einstufung richtet sich nach der Tätigkeit, der Ausbildung sowie oft auch danach wie qualifiziert und verantwortungsvoll die Aufgaben sind. Auch die Betriebszugehörigkeit ist wesentlich für die richtige Einstufung. Das heißt: je länger man in der Firma beschäftigt ist, desto höher ist die Einstufung. In manchen Kollektivverträgen sind auch Vordienstzeiten bei anderen Firmen zu berücksichtigen. Als Nachweis dafür sollte man dem Arbeitgeber Zeugnisse vorlegen.

Drei Männer und eine Frau am Büroschreibtisch
George Dolgikh
Mindestlöhne sind in Österreich in den Kollektivverträgen geregelt

Lohnerhöhungen sind nicht gesetzlich geregelt sondern müssen von den Gewerkschaften in den Kollektivverträgen durchgesetzt werden, so Arbeitsrechtsexpertin Jasmin Haindl von der Arbeiterkammer Wien: „Verdiene ich laut Kollektivvertrag, muss ich die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen bekommen. Liegt der Lohn bzw. das Gehalt aber über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt, dann kann es sein, dass kollektivvertraglich keine Lohnerhöhung zusteht und die Überzahlung dadurch mit der Zeit aufgesaugt wird.“ In diesen Fällen sollte im Arbeitsvertrag eine jährliche Lohnanpassung vereinbart werden.

Fristen für die Ausbezahlung von Überstunden

Ganz wichtig ist, dass die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden. Das heißt Arbeitnehmerinnen sollten die Zeitlisten vom Arbeitgeber kontrollieren und aufheben oder ihre Arbeitszeiten selber mitschreiben. Zu beachten ist auch, die Fälligkeit, also wann die Überstunden ausbezahlt werden müssen. Je nach Vereinbarung kann das monatlich sein, oder auch mit Jahresende. Vor allem bei Arbeitnehmerinnen mit Überstundenpauschale oder All In-Verträgen ist sehr oft das Kalenderjahr relevant. Daher sollte kontrolliert werden, ob alle Überstunden aus 2021 durch die Pauschale bzw. das All In gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber die restlichen Überstunden gesondert bezahlen oder Zeitausgleich gewähren.

Zwei Frauen am Schreibtisch, die über etwas diskutieren
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Vertrauen in die Abrechnungen des Arbeitgebers haben ist gut – Kontrolle besser

Wie lange man Zeit hat, um offene Ansprüche z.B. aufgrund einer falschen Einstufung oder unbezahlte Überstunden einzufordern, ist sehr unterschiedlich. Sehr häufig finden sich im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag sogenannte Verfallsfristen. Das heißt man muss offene Ansprüche binnen einer bestimmten Frist z.B. innerhalb von drei Monaten schriftlich einfordern. Hält man diese Frist nicht ein, verfallen die Ansprüche und sie können gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.

Wo Arbeitsaufzeichnungen sinnvoll sind

Vor allem beim Urlaub ist es empfehlenswert die verbrauchten Urlaubstage mitzuschreiben. Grundsätzlich ist zwar der Arbeitgeber verpflichtet, die Urlaubsaufzeichnungen zu führen. Trotzdem schadet eine Kontrolle diesbezüglich nicht, denn gerade bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen die Meinungen über offene Urlaubstage sehr oft auseinander, weiß Arbeitsrechtsexpertin Jasmin Haindl: „Daher ist es immens wichtig, die Arbeitszeiten und Urlaube Tag für Tag mitzuschreiben, ob analog oder digital z.B. mit dem AK-Zeitspeicher.“