Frau am Schreibtisch mit stapelweise Akten vor sich
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AK-Tipp

Immer springen, wenn der Chef es will?

Sie haben etwas vor und dann wird der Dienstplan geändert oder die Chefin ordnet Überstunden an. Was gilt in so einem Fall? Welche Rechte und Pflichten habe ich als Mitarbeiterin? Das ist diesmal das Thema mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien.

Grundsätzlich ist die Lage der Normalarbeitszeit und die Änderung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zu vereinbaren. Einseitig darf der Arbeitgeber den Dienstplan daher nur unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Er braucht einen gerechtfertigten Grund und bei der Arbeitnehmerin dürfen keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen.

Außerdem muss der Arbeitgeber die Dienstplanänderung grundsätzlich 14 Tage im Vorhinein bekannt geben. Aber Achtung, es kann Ausnahmen geben! Daher empfehlen die Experten der AK Arbeitnehmerinnen, bevor sie einen Dienst ablehnen, sich bei der AK oder Gewerkschaft zu informieren.

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Wann überstunden zu machen sind und wann nicht ist meist im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag geregelt.

Überstunden machen und ablehnen

Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind maximal 20 Überstunden pro Woche zulässig. Die tägliche Arbeitszeit darf zwölf Stunden, die wöchentliche 60 Stunden nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist nur in bestimmten Ausnahmefällen wie Arbeitsbereitschaft oder bei Genehmigung durch das Arbeitsinspektorat zulässig Die wöchentliche Arbeitszeit darf außerdem im Durchschnitt von 17 Wochen 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Wenn wichtige Gründe vorliegen, wie insbesondere Kinderbetreuung oder ein dringender Arzttermin, dann dürfen Sie Überstunden ablehnen. Der Ablehnungsgrund muss aber schwerer wiegen, als die Interessen der Firma. Auch hier berät die AK Wien gerne, wenn es dazu Fragen gibt. Habe ich als Arbeitnehmerin bereits 50 Stunden in der Woche oder 10 Stunden am Tag gearbeitet, dann darf ich Überstunden in dieser Woche beziehungsweise am betreffenden Tag auch ohne Begründung ablehnen.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 29.9.2022

Wegen Ablehnung derartiger Überstunden darf ich weder gekündigt noch sonst benachteiligt werden. Die Kündigung kann binnen zwei Wochen ab Zugang bei Gericht angefochten werden. Betroffene sollten sich in diesem Fall sofort bei der AK melden!

Freizeit und Rufbereitschaft

In meiner Freizeit, also außerhalb der Arbeitszeit besteht keine Verpflichtung für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Anders ist das, wenn Rufbereitschaft vereinbart wurde. Rufbereitschaft darf aber nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden.

Bei einer Rufbereitschaft kann ich als Arbeitnehmerin zwar meinen Aufenthaltsort selbst wählen, ich muss aber für allfällige Arbeitseinsätze für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, daher ist ein geringeres Entgelt zulässig. Das Entgelt sollte schriftlich vereinbart werden. Wurde keine Vereinbarung getroffen und es gibt auch keine sonstige Regelung zum Beispiel im Kollektivvertrag, dann muss ein ortsübliches Entgelt bezahlt werden.

Wenn ich gerade im Kino sitze und während meiner Rufbereitschaft in die Firma gerufen werde, muss ich tatsächlich springen, weil die Rufbereitschaft vereinbart wurde und ich für einen Arbeitseinsatz bereit sein muss. Diesen Arbeitseinsatz muss ich dann aber zusätzlich bezahlt bekommen, in der Regel als Überstunden mit Zuschlag.