Altbauwohnung leer
ORF.at/Zita Klimek
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AK-Tipp

Reparaturen in der Miet-Wohnung

Die Rechte und Pflichten von Mieterinnen sind oft schwierig zu überblicken. Vor allem wenn es um Schäden in der Mietwohnung geht. Und um die Frage, wer zur Reparatur verpflichtet ist, beziehungsweise wer die Kosten tragen muss. Das ist diesmal das Thema mit den Experten der Arbeiterkammer Wien.

Wenn etwas in meiner Mietwohnung kaputt wird, stellt sich die Frage, wer die Reparatur zahlt. Darauf gibt es allerdings keine einfache Antwort. Es ist ein sehr komplizierter Themenbereich. Zuerst mal muss die Frage beantwortet werden ob Mieterinnen etwas vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt haben. Vorsätzlich, das passiert eher selten, aber fahrlässige Beschädigungen kommen durchaus vor. Denken sie etwa daran, dass eine Fensterscheibe beim Ballspielen kaputtgeht. In diesen Fällen muss man das als Mieter die Reparatur selber zahlen oder die Haushaltsversicherung, wenn man eine hat.

Wenn der Mieter nicht schuld am Schaden ist, handelt es sich meist um Schäden, die durch „normale Abnützung“ entstehen, wo den Mieter also gar keine „Schuld“ trifft. Nichts hält ewig, und da kann es schon passieren, dass die Gastherme, die Badewannenarmatur oder ein Fenster „einfach so“ im Lauf der Zeit kaputt werden. Durch den ganz normalen Gebrauch. Ob der Vermieter das dann reparieren muss, das ist gesetzlich sehr kompliziert geregelt. Es kommt darauf an, welches Gesetz anwendbar ist. Bei Genossenschaftswohnungen ist es ja relativ einfach, die Genossenschaften als Vermieter müssen fast alles reparieren oder erneuern. Lediglich Bagatellreparaturen muss die Bauvereinigung nicht durchführen.

Bagatellreparaturen und Rechtslage

Eine Bagatellreparatur liegt dann vor, wenn Mieter das üblicher Weise alleine machen können. Ohne dass man einen Handwerker zu Hilfe nehmen muss. Also etwa den kaputten Duschkopf erneuern. Wenn aber bei einer Gastherme eine Dichtung auszutauschen ist, dann wird diese zwar nicht viel kosten. Aber dennoch wird man dazu einen Installateur benötigen. Schon allein aus Sicherheitsgründen. Eine solche Reparatur ist daher keine Bagatelle, das muss die Genossenschaft übernehmen beziehungsweise zahlen.

Sendungshinweis

„Radio Wien am Feiertag“, 26.10.2023

Bei der Rechtslage, wenn es sich um keine Genossenschaftswohnung handelt, muss man unterscheiden, ob das Mietrechtsgesetz auf den konkreten Mietvertrag voll anwendbar ist (zum Beispiel bei Altbauwohnungen und in der Regel auch bei Gemeindewohnungen) oder eben nicht.

Wenn das Mietrechtsgesetz voll anwendbar ist, muss der Vermieter in der Wohnung jedenfalls alle mitvermieteten Wärmebereitungsgeräte erhalten, also zum Beispiel die Gasetagenheizung.
Und er muss alle ernsten Schäden des Hauses in der Wohnung reparieren oder reparieren lassen, also etwa Wasser- oder Gasrohrgebrechen. Und die allgemeinen Teile (zum Beispiel Aufzug, Waschküche, Fenster und Fassade) muss er auch erhalten und wenn es erforderlich ist auch erneuern.

Mietvertrag unterliegt nicht dem Mietrechtsgesetz

Da geht es um die frei finanziert errichteten Neubauwohnungen, also wenn ich zum Beipiel eine neu errichtete Anlegerwohnung gemietet habe. Bei diesen Wohnungen steht im Gesetz, also im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, dass der Vermieter alle Reparaturen (egal ob sie groß oder klein sind) machen muss. Das könnte man zwar anders vertraglich vereinbaren (ausgenommen bei der Wärmeversorgung), aber nur dann, wenn es in fairen Vertragsverhandlungen passiert.

In der Regel werden aber Mietverträge ja nicht fair ausgehandelt. Der Mieter muss vielmehr das Vertragsformular des Vermieters und die vom Vermieter vorgegebenen Bedingungen akzeptieren, weil ansonsten bekommt man ja die Wohnung nicht. Dazu sagen dann die Gerichte: Bei solchen Vertragsformularen sind Vereinbarungen unwirksam, welche die Reparaturpflicht des Vermieters ausschließen oder gar auf den Mieter überwälzen. Dann muss also der Vermieter tatsächlich alle Schäden reparieren, die durch Zufall oder im Zuge der normalen Benutzung entstehen. Auch wenn er versucht hat, den Vertrag nachteilig für die Mieterinnen zu gestalten.

Hotline für Miet- und Wohnrechtsfragen der AK Wien

Zu diesen und zu anderen mitrechtlichen Fragen, gibt die AK-Wien telefonisch Auskunft. Die Hotline für Miet- und Wohnrechtsfragen ist unter der Wiener Nummer 501 65 1345 von Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und an Dienstagen auch am Nachmittag von 15.00 bis 18.00 Uhr erreichbar.