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APA/HANS KLAUS TECHT
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AK-Tipp

Neuerungen bei Karenz und Elternteilzeit

Mit November 2023 traten einige Neuerungen für Eltern in Kraft, so gab es etwa Änderungen bei der Karenzdauer, der Elternteilzeit und dem Familienzeitbonus. Was sich da geändert hat und was es jetzt zu wissen gilt, ist heute das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien.

Für Geburten ab 01.11.2023 wird der Grundanspruch der Karenz, sollte nur ein Elternteil in Karenz gehen, künftig um zwei Monate reduziert und besteht dann nur mehr bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Hier gab es also eine Verschlechterung. Kommt es aber zu einer Teilung der Karenz zwischen den Eltern, so steht den Elternteilen aber wie bisher ein Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes zur Verfügung. Wie bisher auch reduziert sich dieser Anspruch im Fall der gleichzeitigen Karenz in der Dauer eines Monats um diesen Überlappungsmonat. Der Kündigungsschutz endet weiterhin vier Wochen nach Ende der Karenz.

Für Alleinerziehende gilt diese Reduzierung der Karenzdauer nicht, Alleinerziehende können weiterhin bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres in Karenz sein. Die Voraussetzung des nicht vorliegenden gemeinsamen Haushalts muss im Zeitpunkt der Meldung einer Karenz bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes vorliegen.
Auch wenn der Partner selbständig, arbeitslos oder Student ist, kann weiterhin wie bisher eine Karenz bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr beansprucht werden. Bei Verlängerung einer Karenz muss die Voraussetzung bei Meldung der Verlängerung vorliegen. Der jeweilige Elternteil hat das Vorliegen der Alleinerziehendeneigenschaft zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu bestätigen.

Änderungen bei der Elternteilzeit

Hier hat sich die Rechtslage für Meldungen der Elternteilzeit ab ersten November etwas verkompliziert. Und zwar wird beim Rechtsanspruch auf Elternteilzeit nun die Maximaldauer der Elternteilzeit vom siebenten auf das achte Lebensjahr des Kindes ausgeweitet. Aber die Höchstdauer der Elternteilzeit beträgt dabei sieben Jahre und von diesem Höchstausmaß sind die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt des Kindes sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen, sodass man die Maximaldauer bis zum achten Lebensjahr des Kindes praktisch nicht erreichen kann.

Sendungshinweis

„Radio Wien am Vormittag“, 16.11.2023

Bei der vereinbarten Elternteilzeit, also einer Elternteilzeit ohne Rechtsanspruch, ist zwar ein Höchstalter des Kindes und zwar der Ablauf des achten Lebensjahres, jedoch kein Höchstausmaß vorgesehen. Weiters können Beschäftigte, die ihren Anspruch auf Elternteilzeit bis zum Ausmaß von sieben Jahren bereits ausgeschöpft haben, für das achte Lebensjahr Elternteilzeit vereinbaren.

Neues beim Familienzeitbonus

Beim Familienzeitbonus, also die finanzielle Leistung, die man während des Papamonats bekommt, gibt es eine erfreuliche Änderung: Der Tagsatz des Familienzeitbonus wurde nämlich verdoppelt, sodass nun ein Tagsatz von 47,82 Euro pro Tag zur Verfügung steht, um mehr Vätern die Familienzeit zu ermöglichen. Die Erhöhung des Familienzeitbonus gilt rückwirkend für Geburten ab ersten August 2023. Zudem kann man nun die beantragte Bezugsdauer, welche zwischen 28 und 31 Kalendertagen liegen muss, auch einmalig abändern.