Dem Lenker, der auf der Waidhausenstraße unterwegs war, wurde die Weiterfahrt untersagt, weil die Verkehrssicherheit nicht gegeben war. Daraufhin gab es noch mehr Grund für die Polizisten, sich zu wundern: Der Lenker schnappte sich die Couch, nahm sie auf den Kopf und trug sie zu Fuß nach Hause. Für seine vorherige Transportmethode wird er dennoch angezeigt.
Vergehen gegen Straßenverkehrsordnung
Die Polizei machte in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Bestimmungen in der Straßenverkehrsordnung aufmerksam, die in Paragraf 61 angeführt sind: „Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird.“
In Absatz 2 des Paragrafen ist die Kennzeichnung der Ladung, wenn sie am Heck das Fahrzeug um mehr als einen Meter überragt, geregelt: nämlich deutlich und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material.