Chronik

Ibiza-Affäre: Durchsuchung bei Anwalt rechtens

Der in die Ibiza-Affäre involvierte Anwalt M. ist mit einer Beschwerde gegen Hausdurchsuchungen in seiner Wohnung, in seiner Kanzlei sowie die Öffnung eines Tresors abgeblitzt. Das Oberlandesgericht Wien hat der Beschwerde nicht stattgegeben.

Der Anwalt soll an der Herstellung des Ibiza-Videos beteiligt gewesen sein und es zum Kauf angeboten haben. „Das Oberlandesgericht stellte klar, dass für die Tat, die dem Anwalt angelastet wird, das österreichische Strafrecht anzuwenden ist, weil die Beitragshandlungen in Österreich stattgefunden haben. §120 Abs 2 Strafgesetzbuch verbietet es, Aufnahmen einer nicht-öffentlichen Äußerung ohne Zustimmung der sprechenden Personen zu veröffentlichen oder anderen Personen zugänglich zu machen, für die die Äußerungen nicht bestimmt sind“, heißt es in der Entscheidung.

Anwalt bezog sich auf EGMR-Entscheidung

Der Rechtsanwalt hatte sich zu seiner Verteidigung u.a, auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2015 berufen, wonach Journalisten heimlich Gespräche aufzeichnen dürfen, um die schlechte Beratungsqualität von Versicherungsmaklern zu belegen, für die es vorher schon Anhaltspunkte gegeben hatte.

Diese Entscheidung zum Thema „investigativer Journalismus“ sei aber – so das Oberlandesgericht Wien – mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, weil bei der Aufzeichnung des Ibiza-Videos vorher nicht abzusehen gewesen sei, in welche Richtung die Gespräche überhaupt gehen würden.

Anwalt kontert OLG Wien

Der Rechtsvertreter des in die Ibiza-Affäre involvierten Anwalts M. kann die Ablehnung der Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung nicht ganz nachvollziehen. Sein Mandant habe schon zuvor Anhaltspunkte für das im Ibiza Video dokumentierte Sittenbild gehabt, konterte er dem Argument des OLG Wien, es sei nicht abzusehen gewesen, in welche Richtung die Gespräche gehen würden.

Dazu komme, dass das OLG Wien in seiner Entscheidung nur Ermittlungsergebnisse berücksichtigen durfte, die bei Bewilligung der Hausdurchsuchung bereits vorlagen, so der Anwalt des Mannes weiter. „Eine Würdigung der späteren, teilweise öffentlich bekannten Ermittlungsergebnisse war dem OLG Wien somit verwehrt.“ Abermals betonte der Rechtsvertreter, dass sein Mandant kein strafbares Verhalten gesetzt und sich an einem solchen auch nicht beteiligt habe.