Ex-Judoka Peter Seisenbacher (M) und Anwalt Bernhard Lehofer vor Prozessbeginn
APA / Herbert Neubauer
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Chronik

Seisenbacher-Urteil am 18. Juni

Im Juni wird am Oberlandesgericht Wien über die Strafberufung des Doppelolympiasiegers Peter Seisenbacher verhandelt. Dieser war im vergangenen Dezember wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Verteidiger Bernhard Lehofer berief gegen das Urteil. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Schuldspruch des zweifachen Judo-Olympiasiegers bereits bestätigt, nun wird am 18. Juni über die Strafberufung verhandelt. Dabei wird entschieden, wie viele Jahre der Ex-Judoka Peter Seisenbacher im Gefängnis verbringen muss.

Seisenbacher, der 1984 bei den Olympischen Spielen in Los Angeles die Goldmedaille erkämpft und diesen Erfolg vier Jahre später in Seoul wiederholt hatte, war im vergangenen Dezember am Wiener Landesgericht zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er soll nach seiner aktiven Karriere als Trainer in einem Wiener Judoverein zwei unmündige Mädchen missbraucht hatte. Ob bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Platz für eine von Lehofer erwünschte Reduktion der von der ersten Instanz verhängten Strafe bleibt, muss ein Drei-Richter-Senat entscheiden.

Kindesmissbrauch ab dem Jahr 1997

Den gerichtlichen Feststellungen zufolge hatte das einst gefeierte Sportidol erstmals 1997 ein Kind körperlich bedrängt. Die Betroffene war damals neun Jahre alt. Von 1999 an kam es zu geschlechtlichen Handlungen, die sich bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betroffenen wiederholten.

Ab Sommer 2004 machte sich der Ex-Judoka an ein damals 13 Jahre altes Mädchen heran, das er ebenfalls als Trainer in der Kindergruppe in seinem Judoverein betreute. Auch mit diesem Mädchen kam es zu sexuellen Handlungen. Zuvor hatte Seisenbacher auf einem Judosommerlager im August 2001 versucht, einer damals 16-Jährigen näherzukommen. Die 16-Jährige wehrte ihn ab, dieser Vorgang wurde daher von der Justiz als versuchter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses qualifiziert.