Patientenverfügung Formular und Stift
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Gesundheit

Interesse an Patientenverfügungen steigt

Die Wiener Patientenanwaltschaft verzeichnet in der Coronavirus-Pandemie ein gesteigertes Interesse an Patientenverfügungen. Damit kann festgelegt werden, dass man beispielsweise keine lebensverlängernden Maßnahmen erhalten möchte.

„Zum Zeitpunkt Ende Oktober dieses Jahres wurden schon mehr Patientenverfügungen abgeschlossen, als im gesamten Jahr 2019“, schildert die Wiener Patientenanwältin Sigrid Pilz. 505 Patientenverfügungen zählt man bei der Wiener Patientenanwaltschaft heuer bisher, davon 370 verbindliche. Zudem wurden knapp hundert Beratungsgespräche geführt.

Die Pandemie hat das Thema bei vielen offenbar wieder in Erinnerung gerufen. „Einige Menschen geben an, dass sie auch aus diesem konkreten Anlass anrufen, weil Corona jetzt eine Bedrohung darstellt“, erzählt Pilz.

Kostenlose Erstellung bei Patientenanwaltschaft

Derzeit verfügen laut der Wiener Patientenanwältin nur zwei bis drei Prozent der Wienerinnen und Wiener über eine Patientenverfügung. Errichten kann man sie über die Patientenanwaltschaft kostenlos – anders als beim Notar. Voraussetzung für den Abschluss ist allerdings auch bei der Patientenanwaltschaft ein ärztliches Beratungsgespräch, für das privat zu bezahlen ist.

Von der Patientenanwaltschaft erhält man dazu ein Formular, mit dem man dann zu einer befugten Ärztin bzw. zu einem befugten Arzt geht und sich beraten lässt. Eine Liste findet man auf der Internetseite der Patientenanwaltschaft. Anschließend wird bei einem Termin mit einer Juristin oder einem Juristen der Patientenanwaltschaft die Patientenverfügung „errichtet“, wie es heißt.

Verbindliche Verfügung ist für acht Jahre gültig

Über eine Patientenverfügung legt man detailliert fest, welche Behandlung man nicht mehr bekommen möchte, wenn man in einer lebensbedrohlichen Situation ist – beispielsweise im Falle eines Wachkomas, bei einer aussichtslosen Prognose, bei Demenz im Endstadium oder bei einem schweren irreversiblen Hirnschaden. Es geht dabei um Maßnahmen wie Wiederbelebung, künstliche Beatmung und künstliche Ernährung.

Eine Patientenverfügung kann widerrufen werden. Es gibt zudem zwei Formen: Verbindliche und „andere“ Verfügungen, bei denen nicht alle Form- und Inhaltsvorschriften eingehalten werden müssen. Letztere muss das medizinische Personal zwar berücksichtigen, ist aber nicht unter allen Umständen daran gebunden. Eine verbindliche Verfügung ist für acht Jahre gültig und muss dann erneuert werden.