Chronik

Todesfall nach Wodkakonsum: Festnahme

Nach dem Tod eines 36-Jährigen in Wien-Favoriten ist ein 63-Jähriger festgenommen worden. Gemeinsam mit einem dritten Mann ist laut Polizei in einer Wohnung reichlich Wodka getrunken worden.

Die bisherigen Erkenntnisse basieren auf den Aussagen des stark betrunkenen 60-jährigen Wohnungsinhabers, der festgenommene Bekannte hat sich bisher gegenüber der Polizei nicht geäußert. Die drei polnischen Staatsbürger hatten sich am Freitagvormittag in der Wohnung in der Weldengasse getroffen. „Sie haben untertags vier bis fünf Wodkaflaschen getrunken“, berichtete Polizeisprecher Marco Jammer. Bei Alkoholtests wurden später beim 63-Jährigen 2,44 Promille gemessen, beim 60-Jährigen waren es fünf Promille.

Der 36-Jährige kippte aus dem Sessel und blieb auf dem Boden liegen. Zuerst hätten seine beiden Bekannten angenommen, er würde schlafen, als er sich überhaupt nicht mehr bewegte, wählte der 60-Jährige gegen 19.00 Uhr den Notruf. Er gab an, dass sein Freund tot ist.

Obduktion angeordnet

Als die Einsatzkräfte in die Wohnung kamen, stellten sie bereits eindeutige Todeszeichen fest. Der Mann dürfte schon mehrere Stunden tot gewesen sein. Offensichtliche äußere Verletzungen wies der 36-Jährige keine auf. Die Ermittler regten eine gerichtliche Obduktion an.

Der 63-Jährige wurde festgenommen, da er in Wien nicht gemeldet ist und keine Angaben machte. Zudem wurden er und der 60-jährige Wohnungsmieter wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung angezeigt. Der angegebene Sachverhalt, dass der 36-jährige nach dem übermäßigen Alkoholkonsum gestorben ist, ergibt für die Ermittler „ein schlüssiges Bild“, erläuterte Jammer. Die beiden Männer sollten einvernommen werden, sobald es ihr Alkoholisierungsgrad zulässt.

Das Strafgesetzbuch sieht für das Delikt der unterlassenen Hilfeleistung eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bzw. eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze vor. Hat die Unterlassung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge, dann droht eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bzw. eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze, sofern die Hilfeleistung dem Täter zumutbar ist.