Gestappelte Sessel und Tische vor einem Lokal in Wien
APA/GEORG HOCHMUTH
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Coronavirus

Viele Regeln zur großen Öffnung

Am Mittwoch ist der Tag der Öffnungen gewesen, den wohl viele rot im Kalender angestrichen haben: Lokale und Hotels empfingen wieder Gäste. Sportstätten und Kulturbetriebe sperrten auf. Das alles ist verbunden mit einer Vielzahl an Regelungen.

Ziemlich genau sechseinhalb Monate lang befand sich die Gastronomie im Lockdown. In den vergangenen Tagen bereiteten sich viele Betriebe bereits darauf vor, wieder ein stückweit in die Normalität zurückzukehren. Köche, Köchinnen, Kellner und Kellnerinnen kehrten aus der Kurzarbeit zurück. Wegen der Sperrstunde 22.00 Uhr wollen viele eher auf das Mittagsgeschäft setzen.

Gestappelte Sessel und Tische vor einem Lokal beim Stephansdom in Wien
APA/GEORG HOCHMUTH
Alles bereit zur Lockdown-Öffnung

„3-G-Regel“ als Um und Auf

Für Personal und Gäste gelten viele Vorschriften wie etwa Masken- und Einweghandschuhpflicht am Buffet. Die wichtigste Regel, um in einem Lokal essen zu können, ist die „3-G-Regel“ – getestet, genesen oder geimpft – als Eintrittsschlüssel und Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Wobei es auch hier Einschränkungen gibt: Als geimpft gilt man erst drei Wochen nach dem ersten Stich, weil die Impfung so lange braucht, um ihre volle Wirkung zu entfalten.

Öffnungen – was ist zu beachten?

Am Mittwoch wird in Österreich in zahlreichen Betrieben geöffnet. Dabei gibt es einiges zu beachten.

Diverse Tests und Registrierung

Ohne negativen Test dürfen auch nur jene Personen ins Lokal, die in den letzten sechs Monaten an Covid-19 erkrankt waren. Und bei Tests beträgt die Gültigkeit 72 Stunden (PCR-Test), 48 Stunden bei einem Antigentest einer befugten Stelle und 24 Stunden bei Antigen-Selbsttests. Außerdem im Angebot sind „Point-of-Sale-Tests“ für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung.

Schon aus dem vergangenen Herbst bekannt ist das Registrieren. Wer in einem Lokal Platz nimmt, muss Namen und Kontaktdaten entweder über das Handy oder auf Papier angeben. Platz nehmen an einem Tisch dürfen im Inneren eines Lokals vier Personen mit maximal sechs Kindern. In einem Gastgarten, also im Freien, können sich immerhin bis zu zehn Erwachsene und zehn Kinder an einem Tisch versammeln. Und dort sollte man auch bleiben, denn an der Bar etwas zu trinken ist nicht erlaubt. Und generell gilt für alle Lokale eine Sperrstunde um 22.00 Uhr.

Ansturm auf Tests erwartet

Am Mittwoch sperren zahlreiche Betriebe wieder auf. Es wird daher mit einem großen Testansturm gerechnet.

Abstand im Museum, Maskenpflicht im Heim

Aber nicht nur Lokale öffnen, sondern auch Freizeitbetriebe und Kultureinrichtungen, zum Beispiel Museen. All diese Einrichtungen dürfen von 5.00 bis 22.00 Uhr besucht werden. Es ist aber darauf zu achten, dass Personen, die nicht im selben Haushalt leben, zwei Meter Mindestabstand voneinander einhalten. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- oder Altersheimen können nun bis zu drei Besuche täglich empfangen. Die Besucher müssen aber die „3-G-Regel“ beachten und durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Vorhang auf für Kultur

Die Öffnungen bringen auch wieder Licht für alle Kulturschaffenden. Ab Mittwoch dürfen auch Kultureinrichtungen ihre Türen wieder öffnen.

Im Handel ist in Geschäften kein „3G“-Nachweis nötig, pro Kunde muss aber eine Fläche von 20 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Für körpernahe Dienstleistungen ist ein „3G“-Nachweis, dafür aber nur zehn Quadratmeter Fläche nötig. Sonstige Dienstleistungen wie etwa Beratung in einer Bank dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden wie unbedingt nötig. Und wer seine Burenwurst holen will, darf das auch ohne Test, der Verzehr ist allerdings nicht unmittelbar am Würstelstand erlaubt.

Wirte dürfen Ausweis kontrollieren

All jene, die nun wieder ihre Betriebe öffnen, dürfen auch Ausweise kontrollieren. Laut Verordnung der Bundesregierung ist dies vorgesehen, um Impf-, Genesungs- und Testnachweise überprüfen zu können. Mögliche Schwindeleien sollen so verhindert werden.

Konkret bedeutet das, dass Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code aufgenommen werden dürfen. Auch dürfen Daten zur Identitätsfeststellung ermittelt werden. Eine Vervielfältigung, die Aufbewahrung oder Verarbeitung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist unzulässig.

Selbsttest vor Lokal als „letzte Lösung“

Sollte ein Gast an Ort und Stelle positiv getestet werden, müsse er vor dem Lokal warten. Der Wirt müsse die Gesundheitshotline 1450 verständigen, der Betroffene werde separiert, alles Weitere werde von Gesundheitsbehörde vorgegeben, sagte der Obmann der Gastronomie-Sparte in der Wiener Wirtschaftskammer, Peter Dobcak, Dienstagabend im „Wien heute“-Interview.

Dobcak zu den Öffnungen

Peter Dobcak, Obmann der Gastronomie in der Wirtschaftskammer, spricht im Interview über die bevorstehenden Öffnungen.

Er bat Gäste eindringlich, sich vor dem Besuch einer Gaststätte testen zu lassen, um solche Situationen zu vermeiden. „Letzte Lösung“ sei ein Test direkt im Eingangsbereich des Lokals. Doch niemand wolle einen großen Stau vor dem Lokal haben.

Spitzenpolitik in Wirtshauslaune

Ein Run auf die Lokale wird erwartet. Die Vorfreude hat auch die Spitzenpolitik erfasst, die medienwirksam ausgeht. Wiens Bürgermeister Michael Ludwig (SPÖ) frühstückt mit dem Wiener Wirtschaftskammerpräsidenten Walter Ruck in einem Innenstadt-Kaffeehaus. Die Regierungsspitze trifft einander zum Mittagessen im Prater. Zahlreiche Lokale sind für die kommenden Tage ausreserviert.

Die Stadtverwaltung und ihre Serviceeinrichtungen erneuerten unterdessen einen Appell an die Bevölkerung: Vor dem Aufsuchen des Amtes sollte man geimpft, getestet oder genesen sein. Grundsätzliche Voraussetzung für einen persönlichen Termin ist, dass der Termin vorab über das Amt oder eine der Serviceeinrichtungen der Stadt telefonisch, schriftlich oder per online-Terminreservierung eingehängt wurde. In Ämtern und Serviceeinrichtungen der Stadt Wien gilt für Kunden und Besucherinnen FFP2-Maskenpflicht.