Die von der strengeren Testpflicht betroffenen Personen (in Krankenhäusern, Pflege- und Altersheimen sowie in der Nachtgastronomie Tätige) können bei Uneinbringbarkeit eines PCR-Tests auch einen Antigen-Test (3-G-Regel) vorlegen. Das ist vor allem auf den Ansturm auf PCR-Tests zurückzuführen, der außerhalb Wiens zu Problemen in der Testinfrastruktur führte.
2-G oder Test plus Maske
An sich gilt in der Arbeit derzeit generell die 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet – wobei hier ein Antigen-Test ausreicht). In den genannten Bereichen gilt hingegen 2-G. Ungeimpfte und auch nicht genesene Mitarbeiter können aber alternativ einen PCR-Test mitbringen und müssen dann eine FFP2-Maske tragen.
In der am Montag von Mückstein veröffentlichten Novelle der erst am Montag in Kraft getretenen 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung heißt es: „Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3-G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“
Keine Probleme in Wien
Wien muss diese Regelung mittragen, da diese in den Bereich der Bundeskompetenz falle, heißt es seitens der Stadt Wien. In Wien gibt es derzeit noch keine Probleme mit PCR-Tests. Am Montag wurden rund 234.174 molekularbiologische Tests durchgeführt. Das sind etwa doppelt so viele wie in allen anderen Bundesländern zusammen.