Der Weihnachtsmann hält sich am Balkongitter fest und blinkt. Auf dem Balkon stehen Schneemann und Rentier, die grell leuchten. Für manche ist das Kitsch, während andere die Ausstattung begeistert fotografieren. Weihnachtsbeleuchtung spaltet die Gemüter.
Weihnachtsbeleuchtung am Balkon erlaubt
An sich ist Weihnachtsbeleuchtung am Balkon oder auf der Terrasse erlaubt, erklärt die Mietervereinigung auf ihrer Website. Allerdings soll man „ortsübliche“ Beleuchtung verwenden – ein Begriff, der sich schwer definieren lässt. „Eine stark blinkende oder grelle Beleuchtung wird vermutlich selbst in Wien nicht der Ortsüblichkeit entsprechen“, erklärt Rechtsanwalt Clemens Limberg gegenüber Radio Wien. Er ist spezialisiert auf Immobilienrecht.
Die Grenze sei auf jeden Fall überschritten, wenn die Nachbarn durch die Beleuchtung beim Einschlafen gestört werden. Dann könne ein Unterlassungsanspruch begründet werden. Wichtig sei auch, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird.

„Zuerst das Gespräch suchen“
Die Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gelte nicht nur für Lärm. „Sie kann auch auf Störungen durch Lichtwirkungen angewendet werden“, erklärt Clemens Limberg. Auch hier wäre ein Unterlassungsanspruch möglich. Allerdings empfiehlt Clemens Limberg zuerst das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen.
Überhaupt ist Abklärung wichtig. Wer zum Beispiel den eigenen Bereich beim Montieren der Lichterketten verlässt, also Dach oder Außenfassade schmücken möchte, braucht laut Mietervereinigung die Erlaubnis der Eigentümer. Mehr Freiheiten hat man in den eigenen vier Wänden. Dort darf man die Weihnachtsbeleuchtung ausrichten, wie man will.