Nach einem Bericht im „Falter“ diese Woche sorgt der Spielplatz nun für Aufsehen. Es handelt sich um einen trostlosen und schattigen Grünstreifen neben einem Wohngebäude, das der BUWOG gehört, direkt neben der hochgeführten U2-Bahn-Trasse. Hunde und Fahrräder sind auf dem ausgeschilderten Kinderspielplatz verboten, es gibt kein einziges Spielgerät.
Der Spielplatz ist ausschließlich für die Bewohner und Bewohnerinnen des Hauses in der Zieritzgasse gedacht. Doch befragte Anrainer wissen zum Teil gar nicht, dass es sich bei dem Grünstreifen hinter dem Zaungatter tatsächlich um einen Kinderspielplatz handelt: „Ich kenne diesen Grünstreifen, ja. Das soll ein Spielplatz sein? Das ist mir neu, damit habe ich nicht gerechnet“, sagt ein Passant bei einem Lokalaugenschein von „Wien heute“ am Sonntag.
Baubewilligung nur mit Spielplatz
Die Baubewilligung von 2008 sah notwendig 500 Quadratmeter Spielplatz vor. Weil das laut der BUWOG zusammenhängend nicht möglich gewesen sei, wurde der Spielplatz aufgeteilt: Auf der anderen Seite des Hauses befindet sich tatsächlich ein Kleinkinderspielplatz mit Sandkiste. Hinzu kommen der besagte Grünstreifen und ein Spielplatz auf dem Dach. In Summe immerhin viel Platz zum Laufen.
Ein Kinderspielplatz, der keiner ist
Ein Kinderspielplatz in der Donaustadt sorgt für Gesprächsstoff. Auf einem etwa 100 Meter langen Grünstreifen sucht man Spielgeräte vergebens, auch Kinder zieht er keine an. Die BUWOG behauptet, alle rechtlichen Auflagen eingehalten zu haben.
„Eine Ausstattung des nördlich des Gebäudes gelegenen Kinder- und Jugendspielplatzes mit Spielgeräten war und ist aufgrund der beengten und schattigen Situation auf der Gebäuderückseite nicht vorgesehen“, heißt es von der BUWOG in einer Stellungnahme.
Anderweitige Flächenwidmung nicht möglich
Von der Baupolizei (MA 37) heißt es, der Begriff des Spielplatzes sei Definitionssache. Eine anderweitige Nutzung – etwa für eine Hundezone oder Hochbeete – ist laut Flächenwidmung nicht erlaubt: „Anderweitige Nutzungen müssen berücksichtigen, dass der Spielplatz mindestens 500 m2 groß sein muss. Am Dach sind derzeit lediglich 88 m2 Spielplatz vorgesehen, sodass die 412 m2 ebenerdig rechtlich notwendig für die Spielplatzfläche sind.“
Bleibt die Frage, ob die seit 14 Jahren bestehenden Auflagen sinngemäß erfüllt sind und ob die Baupolizei vielleicht genau das demnächst kontrolliert.