Eingang Landesgericht
APA/Georg Hochmuth
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Chronik

Teichtmeister-Prozess auf drei Stunden anberaumt

Am Mittwoch findet in Wien der Prozess gegen Schauspieler Florian Teichtmeister wegen Besitzes bildlicher Darstellungen von Kindesmissbrauch statt. Aufgrund des großen Medieninteresses wurde er in den Großen Schwurgerichtssaal verlegt.

Die Verhandlung ist für drei Stunden anberaumt. Teichtmeister ist laut seinen Rechtsvertretern Michael Rami und Philipp Wolm geständig und wird sich umfassend schuldig bekennen. Zeuginnen und Zeugen sind keine geladen. Ein psychiatrischer Sachverständiger wird ein Gutachten zum Angeklagten erstatten, geladen ist auch ein IT-Sachverständiger zum prozessgegenständlichen Datenmaterial.

Teichtmeister drohen im Fall eines Schuldspruchs bis zu zwei Jahre Haft, bei einer geständigen Verantwortung und seiner bisherigen Unbescholtenheit hat er als Ersttäter realistische Chancen auf eine Bewährungsstrafe.

Richter muss Dateien prüfen

Laut Strafantrag soll sich der Schauspieler von Februar 2008 bis zum Sommer 2021 insgesamt 58.000 Dateien mit einschlägigem Material verschafft und auf 22 Datenträgern abgespeichert haben. Zwei Smartphones, zwei Laptops, ein Desktop, drei externe Festplatten, ein USB-Stick und drei Speicherkarten wurden sichergestellt und ausgewertet.

Offenbar wurde aber nicht abschließend geklärt, ob auf den Dateien ausschließlich Kinder bzw. Minderjährige abgebildet sind. Der Hauptverhandlungsrichter sichtet jetzt das Beweismaterial, um sicherzugehen, ob und inwieweit alle inkriminierten 58.000 Dateien den angeklagten Tatbestand erfüllen.

Entsprechende Strafen sollen erhöht werden

Mit dem Fall hob die Regierung das Strafausmaß für das Beschaffen, das Besitzen und die Weitergabe bzw. den Handel mit Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendlichen an. So soll der Besitz von Missbrauchsdarstellungen mündiger minderjähriger Personen (14 bis 18 Jahre) von bisher bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre erhöht werden. Bei unmündigen Personen wird die Strafe von bisher bis zu zwei Jahren auf bis zu drei Jahre erhöht.

Auch der Besitz einer „Vielzahl von Darstellungen“ soll zu höheren Strafen führen, wobei dieser Begriff aber erst definiert werden muss. Wer eine Vielzahl von Missbrauchsdarstellungen einer minderjährigen Person herstellt oder einem anderen anbietet, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden. Bisher lag die Strafobergrenze bei zwei Jahren – mehr dazu in Maßnahmenpaket gegen Kindesmissbrauch (orf.news.at)