Ein Fluggast, der sich selbst für einen Rückholflug registriert und einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leistet, der diesen Flug organisiert hat, hat nach EU-Recht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen das Luftfahrtunternehmen, das den ursprünglich vorgesehenen Flug hätte durchführen sollen. Zu diesem Urteil gelangte der EuGH im Rechtsstreit eines Ehepaares mit den Austrian Airlines (Rechtssache C-49/22).
Außenministerium organisierte Repatriierungsflug
Das Paar war im Rahmen einer Pauschalreise am 7. März 2020 mit AUA von Wien nach Mauritius geflogen. Den für den 20. März 2020 vorgesehenen Rückflug annullierte Austrian aufgrund der von der österreichischen Regierung gegen die Covid-19-Pandemie erlassenen Maßnahmen.
Gegen einen Unkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro pro Person konnte das Ehepaar jedoch am gleichen Tag mit einem vom österreichischen Außenministerium organisierten Repatriierungsflug nach Wien zurückkehren. Dieser Flug wurde von AUA zu derselben Uhrzeit wie der ursprünglich geplante Rückflug durchgeführt.
Fluggäste wollten Kosten für Repatriierungsflug zurück
Das Ehepaar verlangt von Austrian die für den Repatriierungsflug gezahlten 1.000 Euro zurück. Das mit dem Rechtsstreit befasste Landesgericht Korneuburg wollte vom EuGH wissen, ob sich ein Anspruch darauf aus der Fluggastrechteverordnung ergibt. Das verneint der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Betont wurde aber gleichzeitig auch, dass in dem behandelten Fall vor einem österreichischen Gericht aus der Nichtdurchführung des Rückfluges wie aufgrund der offenbar nicht nachgekommenen „Unterstützungsverpflichtung, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren“, ein Anspruch auf Kostenersatz erhoben werden könne.